RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117948 Entscheidungsdatum11.09.2003 Geschäftszahl6Ob130/03s; 4Ob118/06s; 6Ob122/09y; 6Ob23/18b NormEuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1EuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1 RechtssatzNach der Entscheidung des EuGH vom
- 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Art 21 dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.Nach der Entscheidung des EuGH vom
- 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Artikel 21, dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-11 6 Ob 130/03s TE OGH 2006-09-28 4 Ob 118/06s TE OGH 2009-08-05 6 Ob 122/09y Vgl; Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T2); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T3); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T4); Beisatz: Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). (T5); Beisatz: Bei der Grundlage des Anspruchs kommt es maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an (4 Ob 118/06s). (T6); Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/deHaan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38). (T7)Vgl; Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Artikel 27, EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 34, Absatz 3, EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T2); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T3); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T4); Beisatz: Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). (T5); Beisatz: Bei der Grundlage des Anspruchs kommt es maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an (4 Ob 118/06s). (T6); Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/deHaan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38). (T7) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 23/18b Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Mit den „Rechtsvorschriften“ ist aber nicht die konkrete Vorschrift des anwendbaren Sachrechts gemeint, sondern vielmehr die zu beantwortende Rechtsfrage. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117948