6Ob149/03k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.2003 Geschäftszahl6Ob149/03k NormFBG §11;
FBG §17;
FBG §24;
GmbHG §26;
Rechtssatz1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (§ 26 Abs 1 GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.1. Die Anmeldungspflicht des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft mbH (Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG) ist mit Zwangsstrafen nach Paragraph 24, FBG durchzusetzen. Bei unvollständiger Anmeldung ist vor der Verhängung einer Zwangsstrafe ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
2.Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (§ 11 FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.2. Die vereinfachte Anmeldung eines Gesellschafterwechsels (Paragraph 11, FBG) kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Die vorzulegende Spezialvollmacht muss die Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft aufweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/09/11 6 Ob 149/03k RechtssatznummerRS0118042