Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0118086 (4Ob119/03h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118086 Entscheidungsdatum23.09.2003 Geschäftszahl4Ob119/03h; 9Ob85/08b NormABGB §1393 A RechtssatzGanz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar. Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-23 4 Ob 119/03h Veröff: SZ 2003/109 TE OGH 2009-04-29 9 Ob 85/08b Auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2); Veröff: SZ 2009/60Auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des Paragraph 1393, ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2); Veröff: SZ 2009/60

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.