RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.09.2003 Geschäftszahl13Ns20/03 NormStPO §68 Abs2; StPO §68 Abs3; StPO §69 Z2; RechtssatzEine Beschwerdeentscheidung über die Haftfrage vermag keine Befangenheit der beteiligten Rechtsmittelrichter in Bezug auf die nachfolgende Überprüfung des in der Sache ergangenen Ersturteils hervorzurufen. Die Entscheidung eines Rechtsmittelsenats über eine neuerliche Beschwerde oder über eine in einem weiteren Rechtsgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung in der gleichen richterlichen Besetzung wie bei den vorangegangenen Rechtsmittelerkenntnissen steht daher mit dem Gesetz im Einklang. Mangels substanzieller Unterschiede kann nichts anderes gelten, wenn an einer zurückliegenden Entscheidung des Gerichtshofs II. Instanz über eine Beschwerde gegen einen Haftverhängungs- und Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts als damaliges Mitglied des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts ein Richter tätig wurde, der nunmehr als Richter des Obersten Gerichtshof in derselben Strafsache an der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung gegen das nunmehr auf der Grundlage des die bisherige Entscheidungsgrundlage erweiternden Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung gefälltes Urteil des Erstgerichts und an der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes in diesem Verfahren ergangene, wiederum eine veränderte Prozesslage berücksichtigende Beschwerdeentscheidung teilnehmen soll: keine analoge Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 69 Z 2 StPO.Eine Beschwerdeentscheidung über die Haftfrage vermag keine Befangenheit der beteiligten Rechtsmittelrichter in Bezug auf die nachfolgende Überprüfung des in der Sache ergangenen Ersturteils hervorzurufen. Die Entscheidung eines Rechtsmittelsenats über eine neuerliche Beschwerde oder über eine in einem weiteren Rechtsgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung in der gleichen richterlichen Besetzung wie bei den vorangegangenen Rechtsmittelerkenntnissen steht daher mit dem Gesetz im Einklang. Mangels substanzieller Unterschiede kann nichts anderes gelten, wenn an einer zurückliegenden Entscheidung des Gerichtshofs römisch zwei. Instanz über eine Beschwerde gegen einen Haftverhängungs- und Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts als damaliges Mitglied des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts ein Richter tätig wurde, der nunmehr als Richter des Obersten Gerichtshof in derselben Strafsache an der Verhandlung und Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung gegen das nunmehr auf der Grundlage des die bisherige Entscheidungsgrundlage erweiternden Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung gefälltes Urteil des Erstgerichts und an der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine von einem anderen Senat des Oberlandesgerichtes in diesem Verfahren ergangene, wiederum eine veränderte Prozesslage berücksichtigende Beschwerdeentscheidung teilnehmen soll: keine analoge Heranziehung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 69, Ziffer 2, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2003/09/24 13 Ns 20/03 RechtssatznummerRS0118077
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