RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118355 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 7Ob124/21t; 4Ob174/21y; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m; 7Ob114/25b NormABGB §1299 B RechtssatzGrundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-26 3 Ob 131/03s Veröff: SZ 2003/112 TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1) Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2) Veröff: SZ 2007/122 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3) Veröff: SZ 2008/82 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 80/08h Vgl auch TE OGH 2008-11-05 7 Ob 208/08a nur T1 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 39/09b Auch; nur T3 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x nur T1 TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p nur T3 TE OGH 2014-06-24 4 Ob 185/13d Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7) TE OGH 2014-11-25 8 Ob 120/14a Auch; nur T1 TE OGH 2017-03-28 8 Ob 27/17d Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8) TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 75/18t nur T1 TE OGH 2021-09-15 7 Ob 124/21t nur T1 TE OGH 2022-01-25 4 Ob 174/21y Vgl; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 172/22f Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Brustoperation. (T10) TE OGH 2023-07-25 2 Ob 123/23m vgl TE OGH 2025-10-22 7 Ob 114/25b vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118355
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