RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118155 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl3Ob183/03p; 5Ob1/04i; 1Ob134/04v; 7Ob175/04t; 2Ob37/05p; 7Ob66/06s; 1Ob122/08k; 1Ob145/12y; 8Ob11/14x; 4Ob182/19x; 4Ob74/21t; 1Ob63/25h; 4Ob207/24f NormNWG §2 Abs1 RechtssatzAllein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. Ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für eine bestimmte Liegenschaft kann daher an sich nicht schon durch Erwerbsvorgänge allein untergehen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-26 3 Ob 183/03p Veröff: SZ 2003/113 TE OGH 2004-02-24 5 Ob 1/04i Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)Vgl aber; Beisatz: Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T1) Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T2) TE OGH 2004-07-01 1 Ob 134/04v TE OGH 2004-07-28 7 Ob 175/04t Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-02-17 2 Ob 37/05p Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-29 7 Ob 66/06s Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 122/08k nur: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen. (T3) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 145/12y Auch TE OGH 2014-09-29 8 Ob 11/14x Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2020-03-30 4 Ob 182/19x Beis wie T1 TE OGH 2021-06-22 4 Ob 74/21t Vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 63/25h Beisatz wie T1 nur: Die Frage, ob der Mangel auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T4); Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118155
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