RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118246 Entscheidungsdatum26.09.2003 Geschäftszahl3Ob303/02h; 10Ob12/06x; 3Ob147/08a; 1Ob153/10x; 2Ob223/10y; 2Ob163/16h (2Ob209/16y); 1Ob112/20g; 3Ob2/22y NormABGB idF KindRÄG 2001 §178 Abs3 F; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 Abs2ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §178 Abs3 F; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §189 Abs2 RechtssatzEine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach Paragraph 178, Absatz 3, ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-26 3 Ob 303/02h TE OGH 2006-05-22 10 Ob 12/06x Beisatz: Im vorliegenden Fall „ernstliche" Kindeswohlgefährdung bejaht. (T1) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 147/08a Auch; Beisatz: Hier: Keine ernstliche Gefährdung. (T2) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 153/10x nur: Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist. (T3)nur: Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach Paragraph 178, Absatz 3, ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Fotos. (T4) TE OGH 2010-12-22 2 Ob 223/10y Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Frage der Information über den Wohnort des Kindes. (T5) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 163/16h Auch TE OGH 2020-06-24 1 Ob 112/20g Beisatz: Weitere Gründe sind – nun auch gemäß § 189 Abs 2 Satz 1 ABGB – der Rechtsmissbrauch und die Unzumutbarkeit für den Obsorgeberechtigten oder das Kind. (T6)Beisatz: Weitere Gründe sind – nun auch gemäß Paragraph 189, Absatz 2, Satz 1 ABGB – der Rechtsmissbrauch und die Unzumutbarkeit für den Obsorgeberechtigten oder das Kind. (T6) TE OGH 2022-01-26 3 Ob 2/22y Vgl; Beisatz: Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 189 Abs 2 ABGB könnte dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. (T7)Vgl; Beisatz: Eine Kindeswohlgefährdung gemäß Paragraph 189, Absatz 2, ABGB könnte dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118246
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.