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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118058 Entscheidungsdatum30.09.2003 Geschäftszahl14Os79/03; 11Os153/03; 15Os77/08z; 15Os118/08d; 11Os119/11a; 12Os46/15d; 13Os153/15x; 15Os41/16t; 15Os98/16z

§ 31Abs 1 Z 1 Fr

G 1997). Soweit sich eine Einreise auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, liegt ihr eine Verletzung des § 8 Abs 4 FrG 1997 zu Grunde. Wird gegen diese Verbotsnorm des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 verstoßen, ist eine solche Einreise in der Bedeutung des § 104 Abs 1 FrG 1997 rechtswidrig.Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997). Soweit sich eine Einreise auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, liegt ihr eine Verletzung des Paragraph 8, Absatz 4, FrG 1997 zu Grunde. Wird gegen diese Verbotsnorm des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 verstoßen, ist eine solche Einreise in der Bedeutung des Paragraph 104, Absatz eins, FrG 1997 rechtswidrig. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-30 14 Os 79/03 TE OGH 2003-12-18 11 Os 153/03 nur: Das Tatbestandsmerkmal "rechtswidrige Einreise" in § 104 Abs 1 FrG bringt zum Ausdruck, dass jede Einreise erfasst wird, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils. Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird (

§ 31Abs 1 Z 1 Fr

G 1997). (T1)nur: Das Tatbestandsmerkmal "rechtswidrige Einreise" in Paragraph 104, Absatz eins, FrG bringt zum Ausdruck, dass jede Einreise erfasst wird, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils. Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997). (T1) Beisatz: Ist die Einreise eines Fremden grundsätzlich untersagt, aber durch Falschangaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlangung des Einreisetitels erschlichen, so ist die mit dem erschlichenen Einreisetitel bewirkte Einreise "rechtswidrig". (T2) Beisatz: Hier: Aufenthaltstitel als "unselbständig kurzfristig Kunstausübende" nach §§ 12 Abs 2, 90 Abs 4 FrG. (T3)Beisatz: Hier: Aufenthaltstitel als "unselbständig kurzfristig Kunstausübende" nach Paragraphen 12, Absatz 2, 90, Absatz 4, FrG. (T3) TE OGH 2008-07-10 15 Os 77/08z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einreisetitel von einem anderen Staat ausgestellt. (T4) Beisatz: § 15 FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des § 21 FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. § 20 Abs 2 FPG stellt alle von einem Vertragsstaat des SDÜ ausgestellten Visa, deren Geltungsbereich Österreich umfasst, österreichischen Einreisetiteln gleich. Eine Legaldefinition derart, dass jede Einreise mit einem (wie auch immer beschaffenen oder zustande gekommenen) Visum (jedes SDÜ-Vertragsstaats) rechtmäßig sei, wird damit nicht gegeben. (T5)Beisatz: Paragraph 15, FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des Paragraph 21, FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. Paragraph 20, Absatz 2, FPG stellt alle von einem Vertragsstaat des SDÜ ausgestellten Visa, deren Geltungsbereich Österreich umfasst, österreichischen Einreisetiteln gleich. Eine Legaldefinition derart, dass jede Einreise mit einem (wie auch immer beschaffenen oder zustande gekommenen) Visum (jedes SDÜ-Vertragsstaats) rechtmäßig sei, wird damit nicht gegeben. (T5) TE OGH 2009-02-18 15 Os 118/08d Auch; Beisatz: Hier: Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen ableitbar wäre, dass eine rechtswidrige Einreise hier nicht vorliegt. (T6) TE OGH 2012-04-19 11 Os 119/11a

; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: § 15 FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des § 21 FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. (T7)

; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Paragraph 15, FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des Paragraph 21, FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. (T7) Beisatz: Hier: Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd § 114 Abs 1 FPG durch Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden. (T8)Beisatz: Hier: Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd Paragraph 114, Absatz eins, FPG durch Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden. (T8) TE OGH 2015-11-19 12 Os 46/15d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-03-09 13 Os 153/15x

auch; Beisatz: Mit dem Einwand, durch die im Tatzeitpunkt seitens der österreichischen Behörden bestehende Duldung der unkontrollierten und ungehinderten Ein‑ und Durchreise von Fremden sei aufgrund einer „innenpolitischen Entscheidung“ die VO (EU) 604/2013 („Dublin III-Verordnung“) „außer Kraft gesetzt worden“ und seien solcherart auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Einreise von Fremden „faktisch außer Kraft getreten“, wird die Normgeltung (

Art 18

B-VG) der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 FPG) nicht methodengerecht in Frage gestellt. (T9)

auch; Beisatz: Mit dem Einwand, durch die im Tatzeitpunkt seitens der österreichischen Behörden bestehende Duldung der unkontrollierten und ungehinderten Ein‑ und Durchreise von Fremden sei aufgrund einer „innenpolitischen Entscheidung“ die VO (EU) 604 aus 2013, („Dublin III-Verordnung“) „außer Kraft gesetzt worden“ und seien solcherart auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Einreise von Fremden „faktisch außer Kraft getreten“, wird die Normgeltung vergleiche Artikel 18, B-VG) der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 15, FPG) nicht methodengerecht in Frage gestellt. (T9) TE OGH 2016-09-07 15 Os 41/16t Auch; Beis wie T9; Beisatz: Aus dem Vorgehen der österreichischen Behörden im Sommer 2015, das auf Art 5 Abs 4 lit c Schengener Grenzkodex (wonach ein Schengen-Mitgliedstaat die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet insbesondere aus humanitären Gründen gestatten kann, obwohl die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind) gestützt war, kann nicht abgeleitet werden, die Ein‑ oder Durchreise sämtlicher Fremder in dieser Zeit sei trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 15 FPG nicht rechtswidrig gewesen, oder die Verwaltungsnorm habe von sich aus ihre Geltung verloren. (T10)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Aus dem Vorgehen der österreichischen Behörden im Sommer 2015, das auf Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex (wonach ein Schengen-Mitgliedstaat die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet insbesondere aus humanitären Gründen gestatten kann, obwohl die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind) gestützt war, kann nicht abgeleitet werden, die Ein‑ oder Durchreise sämtlicher Fremder in dieser Zeit sei trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 15, FPG nicht rechtswidrig gewesen, oder die Verwaltungsnorm habe von sich aus ihre Geltung verloren. (T10) TE OGH 2016-10-12 15 Os 98/16z Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.