RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118085 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl14Os94/03; 11Os161/03; 11Os159/09f; 13Os34/16y (13Os35/16w); 14Os144/15f; 11Os85/17p; 14Os104/17a; 14Os116/17s; 11Os41/19t; 11Os9/20p; 14Os34/21p; 15Os85/21w (15Os86/21t; 15Os87/21i; 15Os88/21m); 14Os88/25k NormStPO §312 StPO §317 Abs2 StPO §330 Abs2 StPO §345 Abs1 Z6 RechtssatzZwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus § 312 Abs 2 StPO ergibt. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach § 324 Abs 2 StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, was sich für Fälle von Realkonkurrenz auch aus einem Größenschluss aus Paragraph 312, Absatz 2, StPO ergibt. Allerdings räumt Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Grundsätzlich sollte von derartigen "Kumulativfragen" nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. So gesehen hat der Schwurgerichtshof durch eine Zusammenfassung der auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen dann nicht gegen die in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit) verstoßen, wenn die - nach Paragraph 324, Absatz 2, StPO darüber ins Bild gesetzten - Geschworenen, ausgehend von den Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter, in der Lage waren, von der Möglichkeit des Paragraph 330, Absatz 2, StPO Gebrauch zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-09-30 14 Os 94/03 TE OGH 2004-03-30 11 Os 161/03 nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1)nur: Zwar ist nach jeder echt (also auch und besonders realkonkurrierenden) konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen. Allerdings räumt Paragraph 317, Absatz 2, StPO dem Schwurgerichtshof ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach Paragraph 330, Absatz 2, StPO ist eine Zusammenfassung allerdings nur bei verschiedenen Tätern untersagt. (T1) TE OGH 2009-11-24 11 Os 159/09f Auch TE OGH 2016-06-27 13 Os 34/16y TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch TE OGH 2017-12-12 11 Os 85/17p Vgl TE OGH 2017-12-12 14 Os 104/17a Vgl TE OGH 2018-02-13 14 Os 116/17s Auch TE OGH 2019-07-23 11 Os 41/19t Vgl TE OGH 2020-04-23 11 Os 9/20p Vgl; Beisatz: In jede - für jeden Angeklagten gesondert - anklagekonform zu stellende Hauptfrage sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in Form von ausreichenden, also abgrenzungs- und subsumtionstauglichen Angaben zu den jeweils konkreten Tatumständen aufzunehmen. (T2) TE OGH 2021-08-10 14 Os 34/21p Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 85/21w Vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 88/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118085
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