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{'item': ['7Ob61/03a', '7Ob158/04t', '2Ob152/07b', '8Ob60/10x', '6Ob165/12a', '3Ob82/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118107 Entscheidungsdatum01.10.2003 Geschäftszahl7Ob61/03a; 7Ob158/04t; 2Ob152/07b; 8Ob60/10x; 6Ob165/12a; 3Ob82/16d NormEheG §68a; EheG §69b RechtssatzBei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach § 69b EheG (der seinerseits auf § 68a leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der Paragraphen 68 a und 69 b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont Regierungsvorlage 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". Auch der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69 b, EheG (der seinerseits auf Paragraph 68 a, leg cit verweist, welche Bestimmung "entsprechend anzuwenden" sei) wurde als solcher bloß "für bestimmte Härtefälle" geschaffen. Diese Beurteilung hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-01 7 Ob 61/03a TE OGH 2004-06-30 7 Ob 158/04t nur: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der §§ 68a und 69b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont (RV 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". (T1)nur: Bei dem durch das EheRÄG1999 neu eingeführten Unterhaltstypus nach den neuen Gesetzesstellen der Paragraphen 68 a und 69 b EheG handelt es sich - wie der Gesetzgeber selbst in den Materialien betont Regierungsvorlage 1653 BlgNR20.GP, 25)-um einen "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten". (T1) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 152/07b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-08-18 8 Ob 60/10x Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach § 68a Abs 3 EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Es hat eine umfassende Interessenabwägung der Unbilligkeitsgründe nach den Umständen des Einzelfalls stattzufinden. Das Gewicht der Unbilligkeitsgründe nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist auch maßgebend für die Frage, inwieweit vom Unterhaltsbedürftigen verlangt werden kann, seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. (T2) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 165/12a nur: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T3); Beis wie T2nur: Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmung der Paragraphen 68 a, 69 b, EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2016-06-14 3 Ob 82/16d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118107

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.