RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118175 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob109/03s; 9Ob33/04z; 6Ob190/06v; 6Ob213/07b; 6Ob211/11i; 6Ob219/18a; 6Ob55/20m; 6Ob201/20g; 6Ob130/23w; 6Ob191/25v NormGmbHG §16 Abs2 ZPO §502 Abs1 HI2 ZPO §502 Abs1 HIII8 UGB 147 RechtssatzDie Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.Die Frage, ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-17 1 Ob 109/03s TE OGH 2004-09-15 9 Ob 33/04z TE OGH 2006-11-09 6 Ob 190/06v Beisatz: Die Frage, ob dem Abberufungsbegehren die sittliche Rechtfertigung fehlt, wenn dem Mitgesellschafter selbst schwerwiegende Malversationen vorwerfbar sind, ist nicht generell beantwortbar. Es kommt dabei auf Art und Schwere der Verfehlungen sowie auf den Umstand an, inwieweit die Verfehlungen der einzelnen Mitgesellschafter in einem Verhältnis zueinander stehen. Auch die Belange der Gesellschaft sind zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 213/07b Beisatz: Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen. Dabei sind, insbesondere in Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft, die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. (T2); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T3); Beisatz: Hier: Erhebliche Rechtsfrage infolge Überschreitens des Bewertungsspielraums bei Abwägung der festgestellten Umstände bejaht. Die Tatsache, dass der Fremdgeschäftsführer der Holding-GmbH auch Vorsitzender der Privatstiftung (50%-Gesellschafterin der Holding-GmbH) ist und der festgestellte Vertrauensverlust der Gesellschaftergruppe des Klägers, bilden keinen Grund, der die weitere Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar machen würde. (T4) TE OGH 2011-10-13 6 Ob 211/11i Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-01-24 6 Ob 219/18a Vgl; Beisatz: Hier: Liquidator. (T5) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 55/20m Beis wie T2; Beisatz: Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung trifft den Kläger die Beweislast. (T6) Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (T7) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 201/20g Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abberufung eines Liquidators gemäß § 89 Abs 2 GmbHG. (T8)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abberufung eines Liquidators gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG. (T8) TE OGH 2023-08-30 6 Ob 130/23w Beisatz: Aus dem Recht des Gerichtes, einen Liquidator aus wichtigem Grund abzuberufen, lässt sich kein Weisungsrecht des Gerichtes dahingehend ableiten, wie dieser seine Tätigkeit auszuüben hat. (T9) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 191/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118175
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.