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OGH Rechtssatz RS0118532 (5Ob205/03p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118532 Entscheidungsdatum21.10.2003 Geschäftszahl5Ob205/03p; 5Ob209/04b; 5Ob89/08m; 3Ob93/10p; 6Ob233/10y; 5Ob117/14p; 5Ob189/16d; 5Ob56/17x; 5Ob231/18h NormABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002; WEG 2002 §17 Abs3ABGB §828 Abs2 in der Fassung WE-BeglG 2002; WEG 2002 §17 Abs3 RechtssatzDie Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-21 5 Ob 205/03p TE OGH 2005-02-28 5 Ob 209/04b TE OGH 2008-09-09 5 Ob 89/08m Vgl; Beisatz: Dem Wortlaut des § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 und den Gesetzesmaterialien ist weder ein Anhaltspunkt für die erschwerte Möglichkeit einer Aufhebung einer angemerkten Benützungsregelung nur mit Zustimmung bestimmter Buchberechtigter noch eine Änderung ihrer rechtlichen Qualität im Sinn einer „Verdinglichung" der darin festgelegten Befugnisse zu entnehmen. Vielmehr besteht die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. (T1)Vgl; Beisatz: Dem Wortlaut des Paragraph 828, Absatz 2, ABGB in der Fassung des WE-BeglG 2002 und den Gesetzesmaterialien ist weder ein Anhaltspunkt für die erschwerte Möglichkeit einer Aufhebung einer angemerkten Benützungsregelung nur mit Zustimmung bestimmter Buchberechtigter noch eine Änderung ihrer rechtlichen Qualität im Sinn einer „Verdinglichung" der darin festgelegten Befugnisse zu entnehmen. Vielmehr besteht die Bedeutung der Anmerkung nach Paragraph 828, Absatz 2, ABGB lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. (T1) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 233/10y Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch ohne Anmerkung sind Gesamtrechtsnachfolger an die Benützungsvereinbarung gebunden, sofern die Benützungsvereinbarung dies nicht von vornherein ausschloss, etwa weil sie an die den vertragsschließenden Personen höchstpersönlich geknüpft war. (T2) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 117/14p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-22 5 Ob 189/16d TE OGH 2017-06-27 5 Ob 56/17x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 231/18h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118532

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.