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{'item': '5Ob243/03a; 5Ob138/08t; 6Ob238/08f; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob113/13y; 5Ob28/19g; 5Ob131/19d; 5Ob167/21a; 5Ob211/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118470 Entscheidungsdatum02.04.2024 Geschäftszahl5Ob243/03a; 5Ob138/08t; 6Ob238/08f; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob113/13y; 5Ob28/19g; 5Ob131/19d; 5Ob167/21a; 5Ob211/23z NormGBG §3 Abs1 GBG §12 Abs2 GBG §85 Abs2 RechtssatzEs ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt.Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-21 5 Ob 243/03a TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Vgl; Beisatz: Die Beschränkung auf ein Grundstück ist zwar möglich, doch belastet das Bestandrecht den gesamten Grundbuchskörper. (T1) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 238/08f Vgl; Beisatz: Hier: Einverleibung eines Vorkaufsrechts nur hinsichtlich eines Grundstücksteils. (T2) Beisatz: Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des § 3 GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des § 3 GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen. (T3)Beisatz: Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des Paragraph 3, GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des Paragraph 3, GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen. (T3) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 13/11i TE OGH 2013-06-20 5 Ob 109/13k Beisatz: In einem solchen Fall muss aber aus den vorliegenden Urkunden der räumliche Umfang des Bestandrechts klar ersichtlich sein. (T4) Bem: So bereits 5 Ob 13/11i. (T5) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Vgl auch; Beisatz: Für die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts an einer Eigentumswohnung muss sich die Eintragung auf den ganzen Mindestanteil erstrecken. (T6) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 28/19g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 131/19d Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/109 TE OGH 2022-04-06 5 Ob 167/21a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-04-02 5 Ob 211/23z Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118470

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.