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{'item': '14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d; 13Os77/24h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118274 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d; 13Os77/24h NormStPO §281 Abs1 Z10 B StPO §282 Abs1 Aa StPO §288 Abs2 Z3 StPO §290 Abs2 StPO §293 Abs3 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge § 293 Abs 3 StPO nicht in Frage (WK-StPO § 290 Rz 32).Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge Paragraph 293, Absatz 3, StPO nicht in Frage (WK-StPO Paragraph 290, Rz 32). EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-21 14 Os 124/03 TE OGH 2004-05-27 12 Os 42/04 Vgl auch TE OGH 2006-02-16 15 Os 141/05g Vgl auch TE OGH 2018-10-16 11 Os 99/18w Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). (T1)Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). (T1) Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (§ 107b Abs 4 zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach § 205 Abs 1 StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2) TE OGH 2024-04-23 11 Os 14/24d vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-10-09 13 Os 77/24h vgl; nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118274

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.