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{'item': '14Os138/03; 11Os146/03; 11Os2/04 (11Os6/04); 15Os34/04; 15Os22/05g; 14Os61/09s; 11Os123/09m; 14Os51/09w; 14Os133/10f; 13Os92/11w; 13Os146/11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118185 Entscheidungsdatum05.03.2025 Geschäftszahl14Os138/03; 11Os146/03; 11Os2/04 (11Os6/04); 15Os34/04; 15Os22/05g; 14Os61/09s; 11Os123/09m; 14Os51/09w; 14Os133/10f; 13Os92/11w; 13Os146/11m; 14Os3/12s; 11Os44/12y; 14Os15/13g; 12Os41/13s; 11Os94/13b; 14Os156/13t; 11Os9/14d; 11Os17/14f; 15Os31/15w; 15Os69/15h; 11Os22/16v; 12Os147/17k; 14Os27/18d (14Os28/18a); 11Os112/18g; 15Os49/20z; 14Os87/20f; 14Os116/20w; 14Os127/20p; 12Os30/21k; 15Os108/22d (15Os109/22a); 14Os115/22a; 14Os133/22y; 15Os15/23d; 12Os42/23b; 12Os50/23d; 15Os63/23p; 12Os145/23z; 12Os10/24y; 14Os20/25k NormStPO §173 Abs2 B StPO §179 Abs4 Z4 StPO §180 RechtssatzDas Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen (hier einer hohen Wahrscheinlichkeit für Flucht oder Verborgenhalten und eine Straftat mit schweren Folgen) tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte.Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen (hier einer hohen Wahrscheinlichkeit für Flucht oder Verborgenhalten und eine Straftat mit schweren Folgen) tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. EntscheidungstexteTE OGH 2003-10-21 14 Os 138/03 TE OGH 2003-12-09 11 Os 146/03 TE OGH 2004-02-10 11 Os 2/04 TE OGH 2004-03-31 15 Os 34/04 nur: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des § 179 Abs 4 Z 4 StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T1)nur: Das Gesetz versteht unter dem Begriff der bestimmten Tatsachen des Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO nichts anderes als die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe - Gründe also, aus denen diese Prognose rechtsfehlerfrei abgeleitet werden konnte. (T1) TE OGH 2005-03-03 15 Os 22/05g nur T1 TE OGH 2009-06-10 14 Os 61/09s Auch; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T2)Auch; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T2) TE OGH 2009-08-18 11 Os 123/09m Auch TE OGH 2009-05-12 14 Os 51/09w TE OGH 2010-10-01 14 Os 133/10f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-23 13 Os 92/11w Auch TE OGH 2011-12-15 13 Os 146/11m Auch; Beisatz: Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein. Das bedeutet, dass ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft insoweit nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden darf, sondern auf solche Tatsachen Bezug nehmen muss, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. (T3)Auch; Beisatz: Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund müssen zufolge Paragraph 173, Absatz 2, StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein. Das bedeutet, dass ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft insoweit nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden darf, sondern auf solche Tatsachen Bezug nehmen muss, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. (T3) TE OGH 2012-01-24 14 Os 3/12s Auch TE OGH 2012-05-03 11 Os 44/12y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte. (T4)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Tatbegehungsgefahr vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO) abgeleitet werden durfte. (T4) TE OGH 2013-02-14 14 Os 15/13g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2013-04-17 12 Os 41/13s Vgl; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-06-27 11 Os 94/13b Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-11-05 14 Os 156/13t Vgl; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2014-02-11 11 Os 9/14d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-02-24 11 Os 17/14f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-03-25 15 Os 31/15w Auch TE OGH 2015-05-27 15 Os 69/15h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-03-15 11 Os 22/16v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-12-19 12 Os 147/17k Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 27/18d Auch TE OGH 2018-10-16 11 Os 112/18g Auch TE OGH 2020-05-11 15 Os 49/20z Vgl TE OGH 2020-09-01 14 Os 87/20f Vgl TE OGH 2020-11-11 14 Os 116/20w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-12-15 14 Os 127/20p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-03-25 12 Os 30/21k Vgl TE OGH 2022-11-16 15 Os 108/22d Vgl TE OGH 2022-11-09 14 Os 115/22a Vgl TE OGH 2022-12-14 14 Os 133/22y Vgl TE OGH 2023-02-21 15 Os 15/23d Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (nur) dahin, ob sie aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T5)Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (nur) dahin, ob sie aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste. (T5) TE OGH 2023-04-26 12 Os 42/23b vgl TE OGH 2023-05-22 12 Os 50/23d vgl TE OGH 2023-06-21 15 Os 63/23p vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-12-15 12 Os 145/23z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-01-31 12 Os 10/24y vgl TE OGH 2025-03-05 14 Os 20/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118185

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.