Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

5Ob231/03m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.11.2003 Geschäftszahl5Ob231/03m NormABGB §445;

ABGB §521 F;

GBG §4;

GBG §29 Abs1;

RechtssatzDie im Grundbuchsgesuch angestrebte Umwandlung einer Dienstbarkeit der Wohnung in ein Fruchtgenussrecht unter Beibehaltung des ursprünglichen bücherlichen Rangs zielt auf die Änderung eines dinglichen Rechts, die nach § 4 GBG iVm § 445 ABGB einer konstitutiven Eintragung bedarf. Folglich hat sich gemäß § 29 Abs 1 GBG auch der Rang der begehrten Eintragung nach dem Zeitpunkt zu richten, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Die rangwahrende Umwandlung des eingetragenen Rechts würde das Rangprinzip verletzen.Die im Grundbuchsgesuch angestrebte Umwandlung einer Dienstbarkeit der Wohnung in ein Fruchtgenussrecht unter Beibehaltung des ursprünglichen bücherlichen Rangs zielt auf die Änderung eines dinglichen Rechts, die nach Paragraph 4, GBG in Verbindung mit Paragraph 445, ABGB einer konstitutiven Eintragung bedarf. Folglich hat sich gemäß Paragraph 29, Absatz eins, GBG auch der Rang der begehrten Eintragung nach dem Zeitpunkt zu richten, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Die rangwahrende Umwandlung des eingetragenen Rechts würde das Rangprinzip verletzen.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/11/11 5 Ob 231/03m RechtssatznummerRS0118537

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.