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PO §363a; RechtssatzMit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des § 209
. Der neu eingeführte § 207b
pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch, jedoch ohne geschlechtsspezifische Differenzierung, homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen und weist zudem deutlich reduzierte Strafdrohungen auf. Nach den Übergangsbestimmungen (Art X) sind die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt wurde. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge Erneuerung des Strafverfahrens sind bei einem Vorgehen nach §§ 1, 61
nur jene Strafbestimmungen zu beachten, die nicht im konkreten Anlassfall vom EGMR als konventionswidrig festgestellt wurden. In dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos 39392/98 und 39829/98) wurde in der Verurteilung nach § 209
eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 MRK festgestellt, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Daraus ergibt sich, dass § 209
als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf und demgemäß eine Verurteilung nach § 207b
infolge des Rückwirkungsverbotes des § 1
nicht in Betracht kommt.Mit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des Paragraph 209,
. Der neu eingeführte Paragraph 207 b,
pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch, jedoch ohne geschlechtsspezifische Differenzierung, homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen und weist zudem deutlich reduzierte Strafdrohungen auf. Nach den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch zehn,) sind die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt wurde. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge Erneuerung des Strafverfahrens sind bei einem Vorgehen nach Paragraphen eins, 61,
nur jene Strafbestimmungen zu beachten, die nicht im konkreten Anlassfall vom EGMR als konventionswidrig festgestellt wurden. In dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos 39392/98 und 39829/98) wurde in der Verurteilung nach Paragraph 209,
eine Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK festgestellt, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Daraus ergibt sich, dass Paragraph 209,
als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf und demgemäß eine Verurteilung nach Paragraph 207 b,
infolge des Rückwirkungsverbotes des Paragraph eins,
nicht in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2003/11/11 11 Os 101/03 TE OGH 2005/07/26 11 Os 44/05p nur: Mit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des § 209
. Der neu eingeführte § 207b
pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen. Nach den Übergangsbestimmungen (Art X) sind die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt wurde. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge Erneuerung des Strafverfahrens sind bei einem Vorgehen nach §§ 1, 61
nur jene Strafbestimmungen zu beachten, die nicht im konkreten Anlassfall vom EGMR als konventionswidrig festgestellt wurden. In dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos 39392/98 und 39829/98) wurde in der Verurteilung nach § 209
eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 MRK festgestellt, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Daraus ergibt sich, dass § 209
als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf. (T1) nur: Mit dem am 14. August 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/134, entfiel die Strafbestimmung des Paragraph 209,
. Der neu eingeführte Paragraph 207 b,
pönalisiert unter speziellen Voraussetzungen ua auch homosexuelle Kontakte mit Jugendlichen. Nach den Übergangsbestimmungen (Artikel römisch zehn,) sind die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt wurde. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge Erneuerung des Strafverfahrens sind bei einem Vorgehen nach Paragraphen eins, 61,
nur jene Strafbestimmungen zu beachten, die nicht im konkreten Anlassfall vom EGMR als konventionswidrig festgestellt wurden. In dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos 39392/98 und 39829/98) wurde in der Verurteilung nach Paragraph 209,
eine Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK festgestellt, weil die in der zitierten Strafbestimmung normierte Beschränkung der Strafbarkeit sexueller Kontakte auf nur (männliche) homosexuelle Partner sachlich nicht gerechtfertigt sei und außerdem das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Daraus ergibt sich, dass Paragraph 209,
als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf. (T1) TE OGH 2005/11/03 15 Os 109/05a Auch; nur T1 TE OGH 2006/09/13 13 Os 51/06h Vgl auch; Beisatz: Klarzustellend bleibt festzuhalten, dass auf das dem nunmehr aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegende Tatverhalten §209
nicht (mehr) anwendbar ist. Da aber die konventionsverletzende Bestimmung des § 209
auch als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf, kommt eine nachfolgende Verurteilung nach §207b Abs3
ebenso wenig in Betracht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Klarzustellend bleibt festzuhalten, dass auf das dem nunmehr aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegende Tatverhalten §209
nicht (mehr) anwendbar ist. Da aber die konventionsverletzende Bestimmung des Paragraph 209,
auch als Vergleichsnorm nicht berücksichtigt werden darf, kommt eine nachfolgende Verurteilung nach §207b Abs3
ebenso wenig in Betracht. (T2) RechtssatznummerRS0118442
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.