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{'item': '1Ob63/03a; 1Ob94/04m; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob176/08p; 4Ob90/09b; 4Ob11/11p; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob179/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118507 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl1Ob63/03a; 1Ob94/04m; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob176/08p; 4Ob90/09b; 4Ob11/11p; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob179/23x NormEuGVÜ Art5 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 RechtssatzWährend Art 5 EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Art 5 Abs 1 EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.Während Artikel 5, EuGVÜ die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte, wird durch Artikel 5, Absatz eins, EuGVVO der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a TE OGH 2004-12-14 1 Ob 94/04m Auch; Beisatz: Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort. (T1)Auch; Beisatz: Der in Artikel 5, Nr. 1 Litera b, EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom an Hand tatsächlicher Kriterien zu bestimmen. Da nicht an rechtliche Kriterien (der lex causae) anzuknüpfen ist, ist beim Versendungskauf der Ort der tatsächlichen Ablieferung (Warenübernahme) bzw. der Bestimmungsort der Ware mangels abweichender Vereinbarung der Erfüllungsort. (T1) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T2) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 205/07i Auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T3)Auch; Beisatz: Auf Artikel 57, UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T3) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 176/08p Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO hat die Bestimmung des Orts, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, und damit des Erfüllungsorts nach tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T5); Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T6)Beisatz: Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, EuGVVO hat die Bestimmung des Orts, an dem die Lieferung zu erfolgen hat, und damit des Erfüllungsorts nach tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T5); Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T6) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 90/09b Vgl auch; Veröff: SZ 2009/119 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 11/11p Vgl auch; Beisatz:Unter „Vertrag“ iSv Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO ist jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig, aber auch im Rahmen einer Einzel‑ oder Gesamtrechtsnachfolge eingegangene Verpflichtung zu verstehen. (T7); Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T8); Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)Vgl auch; Beisatz:Unter „Vertrag“ iSv Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO ist jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig, aber auch im Rahmen einer Einzel‑ oder Gesamtrechtsnachfolge eingegangene Verpflichtung zu verstehen. (T7); Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T8); Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9) TE OGH 2017-06-28 9 Ob 6/17y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10) Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11) Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12) Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Artikel 5, Nr 1 Litera b, LGVÜ 2007. (T13) Beisatz: Der nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort der charakteristischen Leistung lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses festlegen. (T14) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 140/18v Auch TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 179/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118507

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.