← Österreich

{'item': '1Ob63/03a; 6Ob148/04i; 4Ob165/07d; 6Ob63/08w; 8Ob67/13f; 1Ob23/14k; 4Ob140/18v; 2Ob179/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118508 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl1Ob63/03a; 6Ob148/04i; 4Ob165/07d; 6Ob63/08w; 8Ob67/13f; 1Ob23/14k; 4Ob140/18v; 2Ob179/23x NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litbVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb EuGVÜ Art13 RechtssatzDer Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a TE OGH 2005-02-17 6 Ob 148/04i TE OGH 2007-11-13 4 Ob 165/07d nur: Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht auszulegen. (T1) Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Lizenzverträgen. (T2) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 63/08w Beisatz: Auch die Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung. Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser. (T3) TE OGH 2013-07-30 8 Ob 67/13f TE OGH 2014-05-22 1 Ob 23/14k Gegenteilig; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Art 5 Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art 57 AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 RN 37). (T4)Gegenteilig; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Artikel 2, Absatz eins, EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Artikel 5, Nr 1 Litera b, zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 57, AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 RN 37). (T4) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 140/18v Auch; Beisatz: Hier: Statische Planungen. (T5) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 179/23x Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118508

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.