RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118295 Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl1Ob258/03b; 1Ob133/05y NormEG Amsterdam Art234; EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art8; EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art9 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Art 9 Abs 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Artikel 9, Absatz eins, der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.