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{'item': ['1Ob258/03b', '1Ob133/05y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118295 Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl1Ob258/03b; 1Ob133/05y NormEG Amsterdam Art234; EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art8; EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art9 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Art 9 Abs 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Artikel 9, Absatz eins, der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,

  1. a)dass diesen Beschwerden nicht von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt,
  2. b)dassdiesen Gerichtshöfen Zweckmäßigkeitsentscheidungen verwehrt sind und sie angefochtene Bescheide nur aufheben (kassieren) können,
  3. c)dass der eine dieser Gerichtshöfe (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf die Schlüssigkeitsprüfung beschränkt und
  4. d)dass der andere dieser Gerichtshöfe (Verfassungsgerichtshof) über die Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung im Tatsachenbereich hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt ist? Unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2003 (VwGH ZlenEU 2003/0001, 0002-1 (99/21/0018, 2002/21/0067). EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-18 1 Ob 258/03b TE OGH 2005-08-05 1 Ob 133/05y Beisatz: Das Vorabentscheidungsersuchen vom 18. November 2003 in der Rechtssache C-541/03 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgezogen. Die vom EuGH mit Urteil vom 2. Juni 2005 erledigte Rechtssache C-136/03 betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des unter den Zahlen EU 2003/001, 0002-1 (99/21/0018, 2002/21/0067) anhängigen Verfahrens. Die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage 1 ist ident mit jener, die dem EuGH zur Vorabentscheidung in diesem Rechtsstreit vorgelegt wurde. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118295

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.