OGH Rechtssatz RS0118282 (4Ob210/03s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118282 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl4Ob210/03s; 17Ob11/07b; 4Ob154/17a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z NormMSchG §10 Abs1 ABGB §863 H RechtssatzIm Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-18 4 Ob 210/03s TE OGH 2007-07-10 17 Ob 11/07b Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers kann auch schlüssig erteilt werden. (T1) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 154/17a Vgl TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht (vgl RS0125253). (T2)vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht vergleiche RS0125253). (T2) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118282