9ObA125/03b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.2003 Geschäftszahl9ObA125/03b NormArbVG §39;
RechtssatzIm Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung besteht ein besonderes Kampfverbot in Gestalt einer gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht. Diese wird aus dem Gebot des § 39 ArbVG abgeleitet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes einen Interessenausgleich herbeizuführen. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat ist daher die Kampfführung untersagt. Mitgliedern des Betriebsrates ist zwar nicht die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit im Betrieb untersagt; verboten ist vielmehr die Vornahme bzw Organisation von Kampfmaßnahmen durch Organe der gesetzlichen Betriebsverfassung in dieser Eigenschaft.Im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung besteht ein besonderes Kampfverbot in Gestalt einer gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht. Diese wird aus dem Gebot des Paragraph 39, ArbVG abgeleitet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes einen Interessenausgleich herbeizuführen. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat ist daher die Kampfführung untersagt. Mitgliedern des Betriebsrates ist zwar nicht die Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit im Betrieb untersagt; verboten ist vielmehr die Vornahme bzw Organisation von Kampfmaßnahmen durch Organe der gesetzlichen Betriebsverfassung in dieser Eigenschaft.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/11/19 9 ObA 125/03b RechtssatznummerRS0118344