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{'item': '3Ob238/03a; 10Ob61/03y; 3Ob145/07f; 8Ob163/09t; 9Ob15/10m; 6Ob253/10i; 9Ob38/12x; 4Ob78/20d; 3Ob6/21k; 2Ob194/22a; 1Ob51/23s; 8Ob77/23s; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118258 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl3Ob238/03a; 10Ob61/03y; 3Ob145/07f; 8Ob163/09t; 9Ob15/10m; 6Ob253/10i; 9Ob38/12x; 4Ob78/20d; 3Ob6/21k; 2Ob194/22a; 1Ob51/23s; 8Ob77/23s; 6Ob198/23w; 5Ob114/25p (5Ob115/25k; 5Ob116/25g) NormAußStrG 2005 §111 AußStrG §185c RechtssatzDie inhaltliche Voraussetzung für die Anordnung der Besuchsbegleitung ist, dass das Wohl des betroffenen Kindes persönliche Kontakte zu dem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil erfordert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Besuchsbegleitung ultima ratio darstellt und damit zB erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Besuchsbegleitung eignet sich aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wohl in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar, in denen auf Grund der seelisch-psychischen Ausnahmeverfassung und/oder vorübergehend eingeschränkten Einsichtsfähigkeit der Beteiligten auch sonst eine objektive dritte Person für die Abwicklung des Besuchskontakts erforderlich ist. Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann also in bestimmten Fällen auch über eine angemessene Übergangszeit hinaus - zB durch wiederholte Anordnung - zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-26 3 Ob 238/03a TE OGH 2004-03-16 10 Ob 61/03y TE OGH 2007-07-13 3 Ob 145/07f nur: Das Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung kann in bestimmten Fällen über eine angemessene Übergangszeit hinaus zu einer Art Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung in bestimmten, zB besonders konfliktgeschädigten Eltern-Kind-Verhältnissen werden. (T1) TE OGH 2010-02-18 8 Ob 163/09t Auch; nur T1 TE OGH 2010-03-24 9 Ob 15/10m Auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 253/10i TE OGH 2012-09-24 9 Ob 38/12x Vgl auch TE OGH 2020-08-11 4 Ob 78/20d Anm: Veröff: SZ 2020/70Anmerkung, Veröff: SZ 2020/70 TE OGH 2021-02-25 3 Ob 6/21k Vgl; Beisatz: Einzelfall. (T2) TE OGH 2022-10-25 2 Ob 194/22a TE OGH 2023-04-25 1 Ob 51/23s Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen. (T3) Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen leidet die Mutter nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Zudem (mehrfach geäußerter) Wunsch des Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und die Mutter (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen. (T4) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 77/23s vgl Anm: Hier: Zur Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung.Anmerkung, Hier: Zur Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung. TE OGH 2023-10-23 6 Ob 198/23w vgl; Beisatz: Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts. (T5) TE OGH 2025-12-18 5 Ob 114/25p Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gemäß § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen. (T6)Beisatz: Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gemäß Paragraph 111, AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen. (T6) Beisatz: Hier: konfliktbeladene Situation zwischen den Eltern und letzter Kontakt vor einem Jahr. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118258

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.