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3Ob238/03a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118260 Entscheidungsdatum26.11.2003 Geschäftszahl3Ob238/03a; 10Ob61/03y; 9Ob94/09b; 6Ob253/10i; 7Ob168/13a; 10Ob47/14f NormAußStrG 2005 §111; AußStrG §185c RechtssatzNach § 185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform.Nach Paragraph 185 c, AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. Die gerichtliche Anordnung, beiden Eltern werde aufgetragen, zur Umsetzung des dem Vater gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts die Kontaktaufnahme in den Räumlichkeiten des Besuchscafé des Amtes für Jugend und Familie wahrzunehmen und dessen Anordnungen, insbesondere auch in Ansehung der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten, ist gesetzeskonform. EntscheidungstexteTE OGH 2003-11-26 3 Ob 238/03a TE OGH 2004-03-16 10 Ob 61/03y Auch; Beisatz: Bei der grundsätzlichen Umschreibung der Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters nicht auch schon eine zeitliche Festlegung der begleiteten Besuchskontakte erforderlich. (T1) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 94/09b nur: Nach §185c AußStrG sind die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters vom Gericht "zumindest in den Grundzügen" festzusetzen. Die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und Flexibilität Rechnung tragende Regelung ermöglicht es auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T2) Beisatz: Nunmehr § 111 AußStrG 2005. (T3)Beisatz: Nunmehr Paragraph 111, AußStrG 2005. (T3) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 253/10i nur T2 TE OGH 2013-10-16 7 Ob 168/13a nur: Nach ständiger Judikatur hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters in Grundzügen zu bestimmen. Dies ermöglicht es, Details über die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen. (T4) TE OGH 2014-09-30 10 Ob 47/14f Vgl auch; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.