RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0122501 Entscheidungsdatum21.11.2019 GeschäftszahlBsw45355/99 (Bsw45357/99); Bsw29787/03 (Bsw29810/03); Bsw47287/15; Bsw61411/15; Bsw61411/15 (Bsw61420/15; Bsw61427/15) NormMRK Art5 Abs1 litf II1 MRK Art5 Abs1 litf III1 MRK Art5 Abs1 litf III4i RechtssatzDie Anhaltung eines von einem Abschiebungsverfahren Betroffenen in der Transitzone eines Flughafens über einen Zeitraum von 14 Tagen unter ständiger Überwachung der Grenzpolizei kommt einer Freiheitsentziehung gleich. Erfolgt diese Anhaltung ohne konkrete Rechtsgrundlage und ohne gültigen Gerichtsentscheid für eine unbestimmte und nicht abschätzbare Zeit, so widerspricht dies dem Gebot der Rechtssicherheit und stellt eine rechtswidrige Anhaltung iSv Art 5 Abs 1 MRK dar. (Shamsa gegen Polen)Die Anhaltung eines von einem Abschiebungsverfahren Betroffenen in der Transitzone eines Flughafens über einen Zeitraum von 14 Tagen unter ständiger Überwachung der Grenzpolizei kommt einer Freiheitsentziehung gleich. Erfolgt diese Anhaltung ohne konkrete Rechtsgrundlage und ohne gültigen Gerichtsentscheid für eine unbestimmte und nicht abschätzbare Zeit, so widerspricht dies dem Gebot der Rechtssicherheit und stellt eine rechtswidrige Anhaltung iSv Artikel 5, Absatz eins, MRK dar. (Shamsa gegen Polen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-11-27 Bsw 45355/99 Veröff: NL 2003,314 TE AUSL EGMR 2008-01-24 Bsw 29787/03 Vgl; Veröff: NL 2008,14 TE AUSL EGMR 2017-03-14 Bsw 47287/15 Ähnlich; Veröff: NL 2017,117 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 61411/15 Veröff: NL 2017,123 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 61411/15 vgl; Beisatz: Existiert keine genau definierte gesetzliche Grundlage als Rechtfertigungsgrund für einen Freiheitsentzug in der Transitzone eines Flughafens, reicht dies bereits aus, um auf eine Verletzung von Art 5 Abs 1 MRK schließen zu können. (Z. A. ua gg Russland) (T1)vgl; Beisatz: Existiert keine genau definierte gesetzliche Grundlage als Rechtfertigungsgrund für einen Freiheitsentzug in der Transitzone eines Flughafens, reicht dies bereits aus, um auf eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, MRK schließen zu können. (Z. A. ua gg Russland) (T1) Beisatz: Werden Asylwerber verpflichtet, sich während der Prüfung ihrer Asylanträge in einer Transitzone an der Landesgrenze aufzuhalten, in die sie sich freiwillig begaben und die sie jederzeit in Richtung des Nachbarstaats verlassen können, aus dem sie eingereist sind, kann von einer Freiheitsentziehung iSv Art 5 MRK keine Rede sein. Von den innerstaatlichen Behörden ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass der Verbleib in der Transitzone nicht unverhältnismäßig lange dauert und die Betroffenen in den Genuss von Verfahrensrechten und Garantien gegen eine unverhältnismäßige Wartezeit kommen. Das Bestehen innerstaatlicher Bestimmungen, welche die Aufenthaltsdauer in der Transitzone begrenzen, ist in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung. (Z. A. ua gg Russland) (T2)Beisatz: Werden Asylwerber verpflichtet, sich während der Prüfung ihrer Asylanträge in einer Transitzone an der Landesgrenze aufzuhalten, in die sie sich freiwillig begaben und die sie jederzeit in Richtung des Nachbarstaats verlassen können, aus dem sie eingereist sind, kann von einer Freiheitsentziehung iSv Artikel 5, MRK keine Rede sein. Von den innerstaatlichen Behörden ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass der Verbleib in der Transitzone nicht unverhältnismäßig lange dauert und die Betroffenen in den Genuss von Verfahrensrechten und Garantien gegen eine unverhältnismäßige Wartezeit kommen. Das Bestehen innerstaatlicher Bestimmungen, welche die Aufenthaltsdauer in der Transitzone begrenzen, ist in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung. (Z. A. ua gg Russland) (T2) Beisatz: Das Recht von Staaten, die Einreise von Fremden in ihr Territorium zu kontrollieren, impliziert notwendigerweise, dass die Genehmigung der Aufnahme von der Befolgung bestimmter Anforderungen abhängen kann. Die Situation einer Person, die einreisen möchte und eine kurze Zeit auf die Entscheidung über ihr Recht auf Einreise warten muss, kann daher – solange andere wesentliche Faktoren fehlen – nicht als diesem Staat zuzurechnende Freiheitsentziehung angesehen werden, da die Behörden des Staates in solchen Fällen gegenüber der betroffenen Person keine anderen Schritte gesetzt haben, als mit der Durchführung der notwendigen Nachprüfungen auf ihren Einreisewunsch zu reagieren. In jedem Fall müssen aber prozessuale Garantien betreffend die rechtzeitige Bearbeitung von Asylanträgen bestehen und auch eingehalten werden. (Z. A. ua gg Russland) (T3) Beisatz: Werden um Asyl ansuchende Fremde in der Transitzone eines Flughafens angehalten, um über eine formale Aufnahme im Vertragsstaat zu entscheiden und wird ihnen von den innerstaatlichen Behörden sofort die Einreise verwehrt, ohne dass beabsichtigt ist, sie ihrer Freiheit zu berauben, so kann die Situation eines Individuums, welches nur kurze Zeit auf eine Prüfung seines Rechts auf Einreise warten muss, nicht als konventionswidrige Freiheitsentziehung angesehen werden, für die der Staat verantwortlich ist, da die staatlichen Behörden in solchen Fällen keine anderen Schritte unternommen haben als auf den Einreisewunsch des Individuums im Wege der Durchführung notwendiger Abklärungen zu reagieren. Dabei ist von Relevanz, ob im Einklang mit dem vom anwendbaren Rechtsregime verfolgten Zweck verfahrensrechtliche Garantien betreffend die Bearbeitung der Asylanträge der Fremden sowie innerstaatliche Bestimmungen zwecks Fixierung der Maximaldauer ihres Verbleibs in der Transitzone existierten und ob diese auch auf sie Anwendung fanden. In einem derartigen Fall stehen die nationalen Behörden unter einer Verpflichtung, in einer Transitzone angehaltene Fremden über eine Möglichkeit der Anfechtung der ihre Freiheit einschränkenden Maßnahmen zu unterrichten und haben ihnen auch Informationen hinsichtlich des Ausgangs ihrer jeweiligen Anträge auf Zuerkennung von Flüchtlingsstatus und einstweiligem Asyl zukommen zu lassen. (Z. A. ua gg Russland) (T4) Beisatz: Ist rechtmäßiges Ziel einer Freiheitsentziehung die Verhinderung der unerlaubten Einreise von Fremden iSv Art 5 Abs 1 lit f MRK, muss die Anhaltung in einer Transitzone gewissen Konventionsstandards nach Art 5 Abs 1 MRK genügen. So muss für die Betroffenen der Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet sein, müssen Informationen über den Stand des Asylverfahrens verfügbar sein, darf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht Formen annehmen, wie sie in Einrichtungen mit leichtem Haftüberwachungsregime anzutreffen sind. Es darf auch zu keiner Anhaltung in einem exzessiven Ausmaß (hier: zwischen fünf Monaten und einem Jahr und neun Monaten) kommen. Ferner muss eine reale Möglichkeit in der Praxis bestehen, die Transitzone in Richtung eines beliebigen Landes zu verlassen. (Z. A. ua gg Russland) (T5)Beisatz: Ist rechtmäßiges Ziel einer Freiheitsentziehung die Verhinderung der unerlaubten Einreise von Fremden iSv Artikel 5, Absatz eins, Litera f, MRK, muss die Anhaltung in einer Transitzone gewissen Konventionsstandards nach Artikel 5, Absatz eins, MRK genügen. So muss für die Betroffenen der Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet sein, müssen Informationen über den Stand des Asylverfahrens verfügbar sein, darf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht Formen annehmen, wie sie in Einrichtungen mit leichtem Haftüberwachungsregime anzutreffen sind. Es darf auch zu keiner Anhaltung in einem exzessiven Ausmaß (hier: zwischen fünf Monaten und einem Jahr und neun Monaten) kommen. Ferner muss eine reale Möglichkeit in der Praxis bestehen, die Transitzone in Richtung eines beliebigen Landes zu verlassen. (Z. A. ua gg Russland) (T5) Anm: Veröff NL 2019,483Anmerkung, Veröff NL 2019,483 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0122501
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.