RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125111 Entscheidungsdatum04.06.2020 GeschäftszahlBsw65436/01; Bsw43393/98; Bsw40116/02; Bsw40020/03; Bsw10865/09 (Bsw45886/07; Bsw32431/08); Bsw51284/09; Bsw12927/13; Bsw33234/12; Bsw3289/10; Bsw74768/10; Bsw41261/17; Bsw15343/15 (Bsw16806/15) NormMRK Art3 III9 RechtssatzBei behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK gebietet der Grundsatz der Effektivität von Rechtsmitteln, dass der Staat sorgfältige und wirksame Untersuchungshandlungen setzt, die geeignet sind, zur Identifikation der Täter und zu ihrer Bestrafung zu führen.Bei behaupteten Verletzungen von Artikel 3, EMRK gebietet der Grundsatz der Effektivität von Rechtsmitteln, dass der Staat sorgfältige und wirksame Untersuchungshandlungen setzt, die geeignet sind, zur Identifikation der Täter und zu ihrer Bestrafung zu führen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-11-27 Bsw 65436/01 Bemerkung: Henaf gegen Frankreich (T1a); Veröff: NL 2003,311 TE AUSL EGMR 2006-11-02 Bsw 43393/98 Vgl; Veröff: NL 2006,294 TE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 40116/02 Vgl; Beisatz: Die Untersuchung ist nicht auf Fälle einer Misshandlung durch staatliche Organe beschränkt. Die Behörden müssen alle angemessenen Schritte unternehmen, die ihnen zur Verfügung stehen, um die den Vorfall betreffenden Beweise zu sichern. (Secic gegen Kroatien) (T1) Veröff: NL 2007,135 TE AUSL EGMR 2012-07-31 Bsw 40020/03 Vgl auch; Beis: Hier: Angebliches Kidnapping einer Rom in Italien. (M. u.a. gg. Italien und Bulgarien) (T2) Veröff: NL 2012,260 TE AUSL EGMR 2014-09-17 Bsw 10865/09 Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Art 2 und Art 3 MRK, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, in Fällen von tätlichen Angriffen zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen, könnte illusorisch werden, wenn von einem Beschwerdeführer im Hinblick auf Beschwerden unter diesen Artikeln verlangt würde, eine Klage einzubringen, die lediglich zur Zuerkennung von Schadenersatz führt. (Mocanu u.a. gg. Rumänien [GK]) (T3)Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Artikel 2 und Artikel 3, MRK, eine Untersuchung durchzuführen, die geeignet ist, in Fällen von tätlichen Angriffen zur Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen, könnte illusorisch werden, wenn von einem Beschwerdeführer im Hinblick auf Beschwerden unter diesen Artikeln verlangt würde, eine Klage einzubringen, die lediglich zur Zuerkennung von Schadenersatz führt. (Mocanu u.a. gg. Rumänien [GK]) (T3) Veröff: NL 2014,373 TE AUSL EGMR 2014-09-30 Bsw 51284/09 Auch; Veröff: NL 2014,472 TE AUSL EGMR 2014-11-06 Bsw 12927/13 Beisatz: Die positive Verpflichtung aus der Konvention, ein effektives Justizsystem einzurichten, verlangt bei einem behaupteten ärztlichen Fehlverhalten – wenn nichts darauf hindeutet, dass die Ärzte in böser Absicht gehandelt haben, um den Beschwerdeführer zu missbrauchen – nicht unbedingt in allen Fällen eine Beschwerde mit strafrechtlichem Charakter. Eine solche Verpflichtung kann beispielsweise auch erfüllt werden, wenn das betreffende Justizsystem den Opfern einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten zur Verfügung stellt, entweder allein oder zusammen mit einem Rechtsbehelf vor den Strafgerichten, um die Haftung der betreffenden Ärzte festzustellen und gegebenenfalls die Anwendung der entsprechenden zivilrechtlichen Sanktionen zu erlangen, wie die Zahlung von Schadenersatz und die Veröffentlichung der Entscheidung. (Dvoracek gg. Tschechien) (T4) Veröff: NL 2014,482 TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Beisatz: Die Behörden müssen Verzögerungen vermeiden, da ihre Untätigkeit dazu führen kann, dass der Prozess der Beweissicherung beeinträchtigt wird. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T5); Veröff: NL 2018,215 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 3289/10 vgl; Beisatz: Die ermittelnde Behörde muss unabhängig von den möglicherweise an den untersuchten Vorfällen beteiligten staatlichen Stellen sein. (Burlya ua gg die Ukraine) (T6) Anm: Veröff: NL 2018,552Anmerkung, Veröff: NL 2018,552 TE AUSL 2019-06-18 Bsw 74768/10 vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Untersuchung wird durch eine „vertretbare Behauptung“ einer Verletzung von Art 3 MRK ausgelöst. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer Verletzung von Art 3 MRK in seinem materiellen Aspekt. (Chernega u.a. gg. die Ukraine) (T7)vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Untersuchung wird durch eine „vertretbare Behauptung“ einer Verletzung von Artikel 3, MRK ausgelöst. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung einer Verletzung von Artikel 3, MRK in seinem materiellen Aspekt. (Chernega u.a. gg. die Ukraine) (T7) Beisatz: Das mutmaßliche Opfer der gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung muss sich effektiv an der Untersuchung beteiligen können. (Chernega u.a. gg die Ukraine) (T8)Beisatz: Das mutmaßliche Opfer der gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung muss sich effektiv an der Untersuchung beteiligen können. (Chernega u.a. gg die Ukraine) (T8) Anm: Veröff: NL 2019,221Anmerkung, Veröff: NL 2019,221 TE AUSL 2019-07-09 Bsw 41261/17 vgl; Beisatz: Im Kontext von häuslicher Gewalt reicht die Möglichkeit zur Anstrengung von Privatanklageverfahren nicht aus, um die aus Art 3 MRK resultierenden Verpflichtungen zur Untersuchung der Vorwürfe und zur Bestrafung der Verantwortlichen zu erfüllen. (Volodina gg Russland) (T9)vgl; Beisatz: Im Kontext von häuslicher Gewalt reicht die Möglichkeit zur Anstrengung von Privatanklageverfahren nicht aus, um die aus Artikel 3, MRK resultierenden Verpflichtungen zur Untersuchung der Vorwürfe und zur Bestrafung der Verantwortlichen zu erfüllen. (Volodina gg Russland) (T9) Anm: Veröff: NL 2019,319Anmerkung, Veröff: NL 2019,319 TE AUSL 2020-06-04 Bsw 15343/15 vgl; Beisatz: Wird ein Verdacht von Kindesmissbrauch geäußert, stehen die staatlichen Behörden unter einer positiven Verpflichtung, eine sofortige und angemessene Untersuchung in dieser Angelegenheit vorzunehmen. Davon kann keine Rede sein, wenn von der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zwar eingeleitet wird, die Behörden jedoch nach deren Einstellung ungeachtet anhalten der Verdachtsmomente keine weiteren Ermittlungen durchführen. Darüber hinaus trifft die Behörden eine Verpflichtung, gegebenenfalls konkrete weitere Maßnahmen zu setzen, um das Kind zu schützen, wozu insbesondere auch die Einrichtung eines Mechanismus zur gezielten Sammlung von Informationen über die Misshandlungsgefahr bei bestimmten Kindern gehören kann. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,186Anmerkung, Veröff: NL 2020,186 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125111
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