RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118239 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl4Nc32/03y; 10Nc3/05f; 8Nc62/05t; 6Nc3/06b; 7Nc10/09v; 7Nc21/10p; 7Ob11/13p; 4Nc11/13z; 4Nc23/14s; 4Nc6/15t; 3Nc3/18y; 3Nc3/19z; 9Nc2/19x; 9Nc24/18f; 4Nc8/19t; 9Nc8/19d; 2Nc8/19b; 9Nc6/19k; 6Nc12/19w; 8Nc16/19y; 9Nc39/19p; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 4Nc3/20h; 4Nc1/23v; 2Nc32/23p; 6Nc18/23h; 2Nc69/23d; 6Nc3/24d; 2Nc16/24m; 10Nc11/24k; 3Nc77/24i; 2Nc10/25f; 3Nc12/25g; 5Nc25/24g; 3Nc21/25f; 3Nc23/25z; 3Nc88/25h; 3Nc89/25f; 3Nc86/25i; 3Nc87/25m; 2Nc3/26b NormJN §28 RechtssatzDie Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt unter anderem voraus, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-01 4 Nc 32/03y TE OGH 2005-02-14 10 Nc 3/05f TE OGH 2006-01-30 8 Nc 62/05t TE OGH 2006-03-20 6 Nc 3/06b Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß § 120 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Für die von der Einschreiterin und ihrer deutschen Alleingesellschafterin beabsichtigte Verschmelzung auf die Alleingesellschafterin (aus österreichischer Sicht also eine Hinaus-Verschmelzung), ist - soweit es die übertragende österreichische Einschreiterin betrifft - das Firmenbuchgericht, in dem die Einschreiterin ihren Sitz hat, gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Satz 1 JN zur Prüfung der Verschmelzung und deren Eintragung zuständig. (T1) TE OGH 2009-06-02 7 Nc 10/09v TE OGH 2010-10-22 7 Nc 21/10p Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 11/13p TE OGH 2013-05-24 4 Nc 11/13z Auch TE OGH 2014-10-29 4 Nc 23/14s TE OGH 2015-03-19 4 Nc 6/15t Auch; Beisatz: Bestimmt sich die Zuständigkeit gegen einen nicht in einem EU-Mitgliedstaat domizilierten Beklagten nach Art 6 Abs 1 EuGVVO und behauptet der Kläger bereits im Ordinationsantrag das Vorhandensein verwertbaren (Liegenschafts-)Vermögens im Inland, so kommt eine Ordination schon zufolge des nach § 99 Abs 1 JN ohnedies begründeten Vermögensgerichtsstands nicht in Betracht. (T2)Auch; Beisatz: Bestimmt sich die Zuständigkeit gegen einen nicht in einem EU-Mitgliedstaat domizilierten Beklagten nach Artikel 6, Absatz eins, EuGVVO und behauptet der Kläger bereits im Ordinationsantrag das Vorhandensein verwertbaren (Liegenschafts-)Vermögens im Inland, so kommt eine Ordination schon zufolge des nach Paragraph 99, Absatz eins, JN ohnedies begründeten Vermögensgerichtsstands nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2018-01-24 3 Nc 3/18y Auch TE OGH 2019-01-23 3 Nc 3/19z TE OGH 2019-02-28 9 Nc 2/19x Auch TE OGH 2019-02-28 9 Nc 24/18f Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T3) TE OGH 2019-03-25 4 Nc 8/19t TE OGH 2019-04-04 9 Nc 8/19d Auch TE OGH 2019-03-08 2 Nc 8/19b TE OGH 2019-03-05 9 Nc 6/19k Beisatz: Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden. (T4) TE OGH 2019-05-23 6 Nc 12/19w TE OGH 2019-06-05 8 Nc 16/19y TE OGH 2019-09-04 9 Nc 39/19p nur: Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben ist. (T5) TE OGH 2019-09-02 5 Nc 20/19i Vgl TE OGH 2019-09-02 5 Nc 13/19k Vgl TE OGH 2020-02-19 4 Nc 3/20h TE OGH 2023-01-24 4 Nc 1/23v nur T5 TE OGH 2023-05-10 2 Nc 32/23p Beisatz: Die EuErbVO regelt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Österreich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, nicht aber die örtliche. Hat der Beklagte weder seinen allgemeinen Gerichtsstand (hier: Großbritannien) noch Vermögen im Inland und scheidet auch der Gerichtsstand nach § 77 Abs 1 JN wegen rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus, ist eine Ordination nach § 28 JN geboten. (T6)Beisatz: Die EuErbVO regelt bei gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Österreich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, nicht aber die örtliche. Hat der Beklagte weder seinen allgemeinen Gerichtsstand (hier: Großbritannien) noch Vermögen im Inland und scheidet auch der Gerichtsstand nach Paragraph 77, Absatz eins, JN wegen rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahrens aus, ist eine Ordination nach Paragraph 28, JN geboten. (T6) TE OGH 2023-08-08 6 Nc 18/23h Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn die Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Zuständigkeit inländischer Gerichte vereinbart haben. (T7) Beisatz: Hier: Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit der in Wien gelegenen Gerichte. (T8) TE OGH 2023-09-21 2 Nc 69/23d TE OGH 2024-03-11 6 Nc 3/24d TE OGH 2024-03-25 2 Nc 16/24m vgl TE OGH 2024-07-30 10 Nc 11/24k TE OGH 2024-12-17 3 Nc 77/24i TE OGH 2025-02-18 2 Nc 10/25f Beisatz: Ordination bei internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Vermächtnisklage gemäß Art 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin (T9)Beisatz: Ordination bei internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Vermächtnisklage gemäß Artikel 4, EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin (T9) TE OGH 2025-05-12 3 Nc 12/25g vgl TE OGH 2025-04-30 5 Nc 25/24g TE OGH 2025-06-16 3 Nc 21/25f Beisatz: Hier: Antrag auf Ordination in Exekutionsverfahren gegen ausländisches Glückspielunternehmen. (T10) Beisatz: In der Konstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T11)Beisatz: In der Konstellation des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T11) TE OGH 2025-06-16 3 Nc 23/25z Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-07-07 3 Nc 88/25h TE OGH 2025-07-07 3 Nc 89/25f TE OGH 2025-07-07 3 Nc 86/25i TE OGH 2025-07-07 3 Nc 87/25m TE OGH 2026-01-29 2 Nc 3/26b Beisatz: Hier: Erbschaftsklage der Tochter des – vor dem Tod in Österreich aufhältigen – Verstorbenen gegen den in Deutschland wohnhaften Gesamtrechtsnachfolger. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118239
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