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{'item': '7Ob274/03z; 7Ob67/04k; 7Ob55/04w; 7Ob28/19x; 7Ob113/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118379 Entscheidungsdatum23.09.2024 Geschäftszahl7Ob274/03z; 7Ob67/04k; 7Ob55/04w; 7Ob28/19x; 7Ob113/24d NormAFB 1984 Art1 AFB 1984 Art1 Abs1 AFB Art1 Abs2 VersVG §81 ff VersVG §82 RechtssatzEin Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen-einzuhegen. In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-03 7 Ob 274/03z TE OGH 2004-04-21 7 Ob 67/04k Ähnlich; Beisatz: Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion im Sinne einer sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung (auch Explosion durch Verpuffung) ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. (T1) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 55/04w Ähnlich; Beisatz: Überhitzungsbedingtes Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren eines Ofens (hier: Backofen) infolge eines Thermostatdefektes erfüllen ebenso wie ein Brand mit offener Flamme den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen "Glosen und Schwelen") ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte. Ein solches (Schaden-)Feuer fällt daher nicht unter die Ausschlussklausel des Art1 Abs1 litb und litc AFB

  1. (T2) TE OGH 2019-03-20 7 Ob 28/19x Auch; Beisatz: Der in Art 1.2.1 ABBKF 2010 enthaltene Begriff „Brand“ ist dahin auszulegen, dass es sich um ein Feuer handeln muss, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies entspricht dem Begriffsverständnis zu § 82 VersVG. (T3)Auch; Beisatz: Der in Artikel eins Punkt 2 Punkt eins, ABBKF 2010 enthaltene Begriff „Brand“ ist dahin auszulegen, dass es sich um ein Feuer handeln muss, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies entspricht dem Begriffsverständnis zu Paragraph 82, VersVG. (T3) Beisatz: Die Ionisierung bei einer Überspannung/einem Lichtbogen stellt keinen Verbrennungsvorgang und damit kein Feuer dar. (T4) TE OGH 2024-09-23 7 Ob 113/24d vgl; Beisatz: Hier: Brandbegriff nach Art 1.1.
  2. AFB
  3. Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T5)vgl; Beisatz: Hier: Brandbegriff nach Artikel eins Punkt eins Punkt eins, AFB
  4. Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T5) Anm: Vgl RS0134918Anmerkung, Vgl RS0134918 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.