EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden.Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Artikel eins, EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt in Verbindung mit Artikel 3, EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden. Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht
, EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2003-12-04 Bsw 39272/98 Bemerkung: M. C. gegen Bulgarien (T1a); Veröff: NL 2003,316 TE AUSL EGMR, OGH 2006-07-13 Bsw 58757/00 nur: Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht
EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. (T1)nur: Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht
, EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. (T1) Veröff: NL 2006,196 TE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 40116/02 nur: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt iVm. Art. 3 EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden. (T2)nur: Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Artikel eins, EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt in Verbindung mit Artikel 3, EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden. (T2) Veröff: NL 2007,135 TE AUSL EGMR 2008-11-25 Bsw 36919/02 nur T1; Veröff: NL 2008,345 TE AUSL EGMR 2008-12-02 Bsw 2872/02 Auch; nur T1; nur: Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden. (T3)Auch; nur T1; nur: Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden. (T3) Veröff: NL 2008,351 TE AUSL EGMR 2009-09-15 Bsw 8227/04 Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier Positive Verpflichtung, eine Frau und ihre Kinder vor ihrem gewalttätigen Exmann bzw. Vater zu schützen. (E. S. u.a. gegen die Slowakei) (T4) Veröff: NL 2009,255 TE AUSL EGMR 2011-04-05 Bsw 8687/08 nur T2; Beisatz: Dies gilt vor allem bei Kindern und anderen verletzlichen Personengruppen. (Rahimi gg. Griechenland) (T5) Veröff: NL 2011,93 TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2011,136 TE AUSL EGMR 2011-09-27 Bsw 29032/04 nur T3; Beisatz: In Fällen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern müssen die Behörden jedwede Fakten erkunden und auf der Basis einer Bewertung aller Begleitumstände vor allem dann zu einer Entscheidung kommen, wenn direkte Beweise in Form von Anzeichen von Gewalt vorliegen. Darüber hinaus ist das Kindeswohl im Auge zu behalten. (M. und C. gg. Rumänien) (T6) Veröff: NL 2011,291 TE AUSL EGMR, OGH 2012-06-21 Bsw 5786/08 nur T1; Veröff: NL 2012,192 TE AUSL EGMR 2013-03-26 Bsw 33234/07 nur T2; Beisatz: Es liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum der nationalen Behörden, welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Vereinbarkeit mit Art 3 MRK im Hinblick auf das Verhältnis von Privatpersonen untereinander zu gewährleisten, vorausgesetzt dem Opfer stehen strafrechtliche Schutzmechanismen zur Verfügung. (Valiuliene gg. Litauen) (T7)nur T2; Beisatz: Es liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum der nationalen Behörden, welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Vereinbarkeit mit Artikel 3, MRK im Hinblick auf das Verhältnis von Privatpersonen untereinander zu gewährleisten, vorausgesetzt dem Opfer stehen strafrechtliche Schutzmechanismen zur Verfügung. (Valiuliene gg. Litauen) (T7) Veröff: NL 2013,107 TE AUSL EGMR 2013-07-16 Bsw 74839/10 Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Unzureichender Schutz einer Frau vor Misshandlungen durch ihren psychisch kranken Exmann. (Mudric gg. Kroatien) (T8) Veröff: NL 2013,265 TE AUSL EGMR 2013-10-10 Bsw 64569/09 nur T1; Beisatz: Maßnahmen, die es einer verletzten Partei lediglich erlauben, eine Klage gegen die Verfasser rufschädigender Kommentare auf einer Internetseite einzubringen, garantieren keinen wirksamen Schutz des Rechts der verletzten Person auf Achtung des Privatlebens. Es würde aus rein technischen Gründen unverhältnismäßig erscheinen, die Bürde der Identifizierung der Autoren von rufschädigenden Kommentaren der verletzten Person aufzuerlegen. (Delfi AS gg. Estland) (T9) Veröff: NL 2013,340 TE AUSL EGMR 2013-11-12 Bsw 5786/08 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Positive Verpflichtung des Staates, eine Minderjährige vor heimlichem Gefilmtwerden beim Entkleiden im Badezimmer zu schützen. (Söderman gg. Schweden) (T10) Veröff: NL 2013,413 TE AUSL EGMR 2013-12-05 Bsw 52806/09 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2013,443 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 35810/09 Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Staat kann sich seinen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen in Volksschulen nicht entledigen, indem er diese Pflichten an private Organisationen oder Einzelpersonen delegiert. (O’Keeffe gg. Irland) (T11) Beisatz: Hier: Verpflichtung der Regierung, den Schutz von Kindern vor Misshandlung durch einen Lehrer sicherzustellen. (O’Keeffe gg. Irland) (T12) Veröff: NL 2014,24 TE AUSL EGMR 2014-03-11 Bsw 26827/08 Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,147 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 28761/11 nur T2; Beisatz: Hier: Folter des Beschwerdeführers durch die CIA in Polen mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung der polnischen Behörden. (Al Nashiri gg. Polen) (T13) Veröff: NL 2014,288 TE AUSL EGMR 2015-01-15 Bsw 4097/13 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2015,43 TE AUSL EGMR 2015-05-28 Bsw 41107/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates nach Art 3 MRK durch längere Perioden der kompletten Inaktivität in Strafverfahren wegen Vergewaltigung. (Y. gg. Slowenien) (T14)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates nach Artikel 3, MRK durch längere Perioden der kompletten Inaktivität in Strafverfahren wegen Vergewaltigung. (Y. gg. Slowenien) (T14) Veröff: NL 2015,220 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 nur T1; Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 1955/10 nur T1; Veröff: NL 2017,45 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 76607/13 Vgl auch TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 nur T2;Beisatz: Die staatliche Verantwortlichkeit kann daher zum Tragen kommen, wenn es die Behörden verabsäumen, angemessene Schritte zu setzen, um der Gefahr einer Misshandlung zu begegnen, von der sie wussten oder wissen hätten müssen. (Al Nashiri gg Rumänien) (T15) Beisatz Hier: Geheime Anhaltung des Beschwerdeführers unter unmenschlichen Bedingungen durch die CIA in Rumänien mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung der rumänischen Behörden. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T16); Veröff: NL 2018,215 TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Recht auf Schutz vor Missbrauch von Kindern in Form der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischen Materials. (Benedik gg. Slowenien) (T17); Veröff: NL 2018,237 TE AUSL 2019-07-09 Bsw 41261/17 vgl; nur T2 Anm: Veröff: NL 2019,319Anmerkung, Veröff: NL 2019,319 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.