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{'item': ['15Os148/03', '15Os144/03', '13Os4/07y', '13Os5/08x', '13Os5/11a', '15Os54/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118333 Entscheidungsdatum04.12.2003 Geschäftszahl15Os148/03; 15Os144/03; 13Os4/07y; 13Os5/08x; 13Os5/11a; 15Os54/17f NormStGB §9; StGB §21 Abs1 RechtssatzIrrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (Paragraph 9,), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-04 15 Os 148/03 TE OGH 2003-12-04 15 Os 144/03 nur: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. (T1)nur: Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsunfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (Paragraph 9,), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht werden. (T1) TE OGH 2007-03-07 13 Os 4/07y Auch; nur: Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen. (T2) TE OGH 2008-04-24 13 Os 5/08x Vgl auch; Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T3); Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (§ 92 Abs 2 StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (§ 7 Abs 1 StGB). (T4)Vgl auch; Beisatz: Ein Tatbildirrtum, welcher auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades beruht, ist beachtlich. (T3); Beisatz: Wer meint, durch sein Verhalten den objektiv gegebenen Fürsorgepflichten nachzukommen, weil er gerade sein Vorgehen zur Gewährleistung der Fürsorge für geboten hält, befindet sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Fürsorgepflicht und will diese durch sein- objektiv- pflichtwidriges Tun gerade nicht vernachlässigen. Unterliegt der Betroffene solcherart einem Wertungsirrtum in Betreff dieses normativen Tatbestandsmerkmals kommt eine auf Vernachlässigen (Paragraph 92, Absatz 2, StGB) gegründete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht in Betracht (Paragraph 7, Absatz eins, StGB). (T4) TE OGH 2011-02-17 13 Os 5/11a Auch TE OGH 2017-06-28 15 Os 54/17f Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118333

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.