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OGH Rechtssatz RS0118457 (5Ob225/03d u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118457 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl5Ob225/03d; 1Ob290/04k; 10Ob86/07f; 5Ob218/10k; 2Ob46/13y; 5Ob212/21v; 10ObS82/23s NormZPO §236 E ZPO §259 Abs2 ZPO §528 Abs2 Z2 B RechtssatzDie Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-09 5 Ob 225/03d TE OGH 2005-02-22 1 Ob 290/04k Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 86/07f Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2)Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k Beis wie T1 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T3) TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118457

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.