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{'item': '2Ob272/03v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 8ObA6/08b; 2Ob162/08z; 7Ob211/09v; 2Ob240/12a; 8Ob26/13a; 8ObA54/14w; 3Ob24/16z; 1Ob174/16v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0015253 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl2Ob272/03v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 8ObA6/08b; 2Ob162/08z; 7Ob211/09v; 2Ob240/12a; 8Ob26/13a; 8ObA54/14w; 3Ob24/16z; 1Ob174/16v; 1Ob98/17v; 6Ob147/18p; 7Ob218/19p; 2Ob93/20w; 2Ob119/21w; 10ObS95/25f NormABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f ABGB §1315 IIaABGB §1315 römisch zwei a BauKG §2 Abs2 BauKG §3 Abs1 BauKG §9 Abs1 RechtssatzBestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-11 2 Ob 272/03v Veröff: SZ 2003/158 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 21/04p Vgl auch TE OGH 2005-12-22 10 Ob 112/05a Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1) TE OGH 2007-04-25 3 Ob 44/07b Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2)Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2) Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3) TE OGH 2008-02-28 8 ObA 6/08b nur T1 TE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4) Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5) TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6) TE OGH 2013-06-17 2 Ob 240/12a TE OGH 2013-11-29 8 Ob 26/13a nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7) TE OGH 2014-08-25 8 ObA 54/14w Auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 24/16z Auch; nur T1 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 174/16v Auch TE OGH 2017-06-28 1 Ob 98/17v Auch TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p Auch; nur T7 TE OGH 2020-05-27 7 Ob 218/19p TE OGH 2020-09-17 2 Ob 93/20w Beisatz: Hier: Mündliche oder konkludente Bestellung nicht ausreichend. (T8) TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w Vgl; nur T4 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0015253

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.