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{'item': '6Ob218/03g; 6Ob274/03t; 6Ob190/03i; 4Ob66/04s; 3Ob47/04i; 6Ob178/04a; 6Ob244/16z; 6Ob188/16i; 6Ob116/17b; 6Ob204/17v; 15Os50/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118525 Entscheidungsdatum04.09.2024 Geschäftszahl6Ob218/03g; 6Ob274/03t; 6Ob190/03i; 4Ob66/04s; 3Ob47/04i; 6Ob178/04a; 6Ob244/16z; 6Ob188/16i; 6Ob116/17b; 6Ob204/17v; 15Os50/24b NormABGB §1330 BII ECG §16 ECG §18 MedienG §6 Abs2 Z3 RechtssatzDer Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB entgegensteht.Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-11 6 Ob 218/03g TE OGH 2003-12-11 6 Ob 274/03t TE OGH 2004-02-19 6 Ob 190/03i Auch; nur: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. (T1)Auch; nur: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, ABGB. (T1) Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T2)Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des Paragraph 1330, ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T2) Beisatz: Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei (so schon 6Ob 218/03g). (T3) TE OGH 2004-07-06 4 Ob 66/04s Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest, sondern beschränkt nur die Haftung bezüglich Speicherung fremder Inhalte (Hosting). (T4) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 47/04i nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print-oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann. (T5) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 178/04a Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T6)Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 a, MedG in der Fassung MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T6) Beisatz: § 18 Abs 1 ECG schließt nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Betreibers des Online-Gästebuchs anzunehmen. (T7)Beisatz: Paragraph 18, Absatz eins, ECG schließt nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Betreibers des Online-Gästebuchs anzunehmen. (T7) TE OGH 2016-12-22 6 Ob 244/16z Vgl; Beisatz: Der Betreiber einer Facebook‑Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, ist als Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG zu qualifizieren. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ‑ etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ‑ Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. (T8)Vgl; Beisatz: Der Betreiber einer Facebook‑Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, ist als Host‑Provider im Sinn des Paragraph 16, ECG zu qualifizieren. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ‑ etwa gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßende ‑ Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ECG fristgerecht nachgekommen ist. (T8) Beisatz: Hier: Entfernung erst nach neun Tagen nicht fristgerecht. (T9) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 188/16i Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Beklagte betreibt ein Online‑Diskussionsforum und ist damit Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG, wobei unerheblich ist, ob sie diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt und ob sie (auch) Medieninhaberin ist. (T10)Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Beklagte betreibt ein Online‑Diskussionsforum und ist damit Host‑Provider im Sinn des Paragraph 16, ECG, wobei unerheblich ist, ob sie diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt und ob sie (auch) Medieninhaberin ist. (T10) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 116/17b Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 204/17v Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden, nach Ablauf welchen Zeitraums ein schuldhaftes Zögern des Host-Providers vorliegt. Diese Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung führt dazu, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, sofern das Berufungsgericht den ihm hier obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. (T11)Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden, nach Ablauf welchen Zeitraums ein schuldhaftes Zögern des Host-Providers vorliegt. Diese Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung führt dazu, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, sofern das Berufungsgericht den ihm hier obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. (T11) Beisatz: Hier: Die Beklagten verfassten einen Artikel ausdrücklich mit dem Ziel, die Klägerin zu einer Klagsführung zu provozieren, wobei ihnen auch klar war, dass auf diesen Artikel Reaktionen Dritter (auch) in Form von Kommentaren auf ihrer Facebookseite folgen werden. – Beurteilung einer Untätigkeit von drei Tagen über ein Wochenende als „schuldhaftes Zögern“ keine Fehlbeurteilung. (T12) TE OGH 2024-09-04 15 Os 50/24b vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118525

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.