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{'item': ['6Ob258/03i', '6Ob41/04d', '4Ob233/08f', '6Ob186/13s', '6Ob100/17z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118526 Entscheidungsdatum11.12.2003 Geschäftszahl6Ob258/03i; 6Ob41/04d; 4Ob233/08f; 6Ob186/13s; 6Ob100/17z NormABGB §1330 Abs2 VIV;

§7

Abs1;

§8a

Abs6;

§34; Urh

G §85 RechtssatzDas Rechtsschutzinteresse am öffentlichen Widerruf einer in einem Medium veröffentlichten ehrenbeleidigenden Äußerung, die zugleich kreditschädigend ist, fällt mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach § 34 MedG weg.Das Rechtsschutzinteresse am öffentlichen Widerruf einer in einem Medium veröffentlichten ehrenbeleidigenden Äußerung, die zugleich kreditschädigend ist, fällt mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach Paragraph 34, MedG weg. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-11 6 Ob 258/03i Veröff: SZ 2003/162 TE OGH 2004-08-26 6 Ob 41/04d Beisatz: Hier: Der Kläger hat keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung gestellt bzw. seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert, die Beklagte hat ihm dafür eine Geldzahlung geleistet. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen. (T1) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 233/08f Vgl; Beisatz: Eine Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 iVm § 7 Abs 1 MedG lässt das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils im Regelfall wegfallen. Der Kläger könnte jedoch ein besonderes Vorbringen erstatten, aus welchem Grund ungeachtet dessen (auch) ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG bestehe. (T2)Vgl; Beisatz: Eine Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 8 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MedG lässt das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils im Regelfall wegfallen. Der Kläger könnte jedoch ein besonderes Vorbringen erstatten, aus welchem Grund ungeachtet dessen (auch) ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG bestehe. (T2) TE OGH 2014-01-23 6 Ob 186/13s Auch; Beisatz: Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 100/17z Vgl; Beisatz: Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung (hier: Richtigstellung und Gegendarstellung) abgegeben und damit iSd § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung an. (T4)Vgl; Beisatz: Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung (hier: Richtigstellung und Gegendarstellung) abgegeben und damit iSd Paragraph 1330, ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung an. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118526

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.