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Sozialversicherungsträger sind von der Regelung des Kartellgesetzes nicht grundsätzlich befreit; in den Ausnahmevorschriften des § 5 KartG wird nämlich ihr Wirkungsbereich nicht erwähnt. Im Verhältnis zu den ärztlichen und nichtärztlichen Anbietern von der Krankenbehandlung zuzuordnenden Leistungen handeln die Krankenversicherungsträger privatwirtschaftlich. Die Krankenkassen sind bei ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Nachfrager von ärztlichen Leistungen, Heilmitteln und Heilbehelfen daher Unternehmer im Sinne des Kartellgesetzes.Sozialversicherungsträger sind von der Regelung des Kartellgesetzes nicht grundsätzlich befreit; in den Ausnahmevorschriften des Paragraph 5, KartG wird nämlich ihr Wirkungsbereich nicht erwähnt. Im Verhältnis zu den ärztlichen und nichtärztlichen Anbietern von der Krankenbehandlung zuzuordnenden Leistungen handeln die Krankenversicherungsträger privatwirtschaftlich. Die Krankenkassen sind bei ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Nachfrager von ärztlichen Leistungen, Heilmitteln und Heilbehelfen daher Unternehmer im Sinne des Kartellgesetzes. EntscheidungstexteTE OGH 2003/12/15 16 Ok 12/03 TE OGH 2004/06/14 16 Ok 5/04 Abweichend; Beisatz: Abweichend: Im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des EuGH vom 16.3.2004, Rs C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, welches die Unternehmereigenschaft deutscher Krankenkassen und Kassenverbänden, wenn sie Festbeträge im Sinne des § 35 SGB V festsetzen, verneint, ist auch die Unternehmereigenschaft österreichischer Krankenkassen, wenn sie auf Grund des Sachleistungsprinzips Verträge mit Leistungserbringern zu bestimmten Tarifen abschließt und hiebei eine "Deckelung" (Begrenzung der Anzahl der Leistungen) vorsieht, zu verneinen. (T1) Abweichend; Beisatz: Abweichend: Im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des EuGH vom 16.3.2004, Rs C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, welches die Unternehmereigenschaft deutscher Krankenkassen und Kassenverbänden, wenn sie Festbeträge im Sinne des Paragraph 35, SGB römisch fünf festsetzen, verneint, ist auch die Unternehmereigenschaft österreichischer Krankenkassen, wenn sie auf Grund des Sachleistungsprinzips Verträge mit Leistungserbringern zu bestimmten Tarifen abschließt und hiebei eine "Deckelung" (Begrenzung der Anzahl der Leistungen) vorsieht, zu verneinen. (T1) TE OGH 2006/12/19 4 Ob 238/06p Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Sozialversicherungsträger entfalten eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen. Insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. (T2) TE OGH 2009/09/08 4 Ob 93/09v Abweichend; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht im Lichte des Urteils des EuGH vom 16.3.2004, RsC-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 - AOK Bundesverband/Ichthyol, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Sozialversicherungsträger, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht entfalten, mit der sie zur Verwaltung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nach dem ASVG betraut ist und die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht, der durch die Gestaltung der Finanzierung (risikounabhängige Beitragsbemessung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und die im Wesentlichen gesetzliche Bestimmung des Leistungsumfangs verwirklicht wird. Sie kommen damit einer gesetzlichen Pflicht nach, die vollständig zur Tätigkeit der Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Insoweit verfolgen sie nach den Kriterien des EuGH einen rein sozialen Zweck und üben keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. (T3); Beisatz: Dazu gehören auch Vorkehrungen, die auf dem Gebiet der Psychotherapie - bei fehlendem Gesamtvertrag - ein für besonders bedürftige Versicherungsnehmer verfügbares Angebot an Sachleistungen sicherstellen sollen. (T4) RechtssatznummerRS0118619
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.