I;
Abs2 A;
Abs2 EABGB §886;
römisch eins;
Abs2 A;
Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2
unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer Paragraph 1346, Absatz 2,
unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 1 Ob 213/03k Veröff: SZ 2003/165 TE OGH 2004-05-26 9 ObA 57/04d nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2
unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. (T1); Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf das Schriftformerfordernis für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des §10 Abs7 MSchG zu übertragen. Wurde die Schriftform auch in diesem (eingeschränkten) Sinn nicht eingehalten, kann sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass die durch den Formzweck geschützte Person im Einzelfall aus besonderen Gründen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes nicht bedurft hätte. (T2)nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer Paragraph 1346, Absatz 2,
unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. (T1); Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf das Schriftformerfordernis für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des §10 Abs7 MSchG zu übertragen. Wurde die Schriftform auch in diesem (eingeschränkten) Sinn nicht eingehalten, kann sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass die durch den Formzweck geschützte Person im Einzelfall aus besonderen Gründen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes nicht bedurft hätte. (T2) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 11/14z Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über die Aufteilung von Aufwendungen nach § 32 Abs 2 WEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.