RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118364 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl4Ob147/03a; 6Ob148/04i; 9Ob104/04s; 2Ob211/04z; 5Ob49/06a; 2Ob192/07k; 1Ob205/07i; 6Ob63/08w; 4Ob11/11p; 8Ob67/13f; 1Ob119/16f; 9Ob6/17y; 4Ob140/18v; 8Ob172/22k NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litbVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litb RechtssatzArt 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Artikel 5, LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 4 Ob 147/03a TE OGH 2005-02-17 6 Ob 148/04i TE OGH 2005-05-11 9 Ob 104/04s Vgl auch; Beisatz: Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche. (T1) Veröff: SZ 2005/72 TE OGH 2006-02-20 2 Ob 211/04z Beisatz: Die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO (Kauf- oder Dienstleistungsvertrag) hängt davon ab, welches Element bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (T2)Beisatz: Die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO (Kauf- oder Dienstleistungsvertrag) hängt davon ab, welches Element bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (T2) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 49/06a Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einziehungsermächtigung rechtfertigt eine vertragliche Bindung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einziehungsermächtigung rechtfertigt eine vertragliche Bindung im Sinn des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO nicht. (T3) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T4) TE OGH 2008-04-03 1 Ob 205/07i Vgl auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T5)Vgl auch; Beisatz: Auf Artikel 57, UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T5) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 63/08w Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff. (T6) Beisatz: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. (T7) Beisatz: Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen. (T8)Beisatz: Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Artikel 5, Nr 1 Litera b, erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen. (T8) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 11/11p Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9) TE OGH 2013-07-30 8 Ob 67/13f Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 119/16f Beis wie T2 TE OGH 2017-06-28 9 Ob 6/17y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10) Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11) Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12) Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Artikel 5, Nr 1 Litera b, LGVÜ 2007. (T13) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 140/18v Auch TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Kein Erfüllungsort für die aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Ansprüche in Österreich, wenn Glücksspiele auf der Website der Beklagten mit Sitz in Malta angeboten werden, wenngleich der Spieler durch das Abrufen der im Internet bereitgestellten Leistungen "Mitwirkungshandlungen" vornimmt. (T14) Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.Anmerkung, Vgl bereits 10 Ob 56/22s. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118364
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