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4Ob213/03g

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.2003 Geschäftszahl4Ob213/03g; 7Ob145/07k NormZPO idF ZVN 2002 §297;ZPO in der Fassung ZVN 2002 §297;

RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO idF ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.Nach den Gesetzesmaterialien dient §297 ZPO in der Fassung ZVN 2002 der Aufwandersparnis und soll es dem Gericht und den Parteien erleichtern, die Relevanz eines Beweismittels schneller und einfacher beurteilen zu können. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Gericht nicht mit dem gesamten Inhalt des Beweismittels beschäftigen dürfte.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/12/16 4 Ob 213/03g Veröff: SZ 2003/170 TE OGH 2007/08/29 7 Ob 145/07k Auch; Beisatz: Wenn ein Akt vom Erstgericht antragsgemäß beigeschafft und sodann „einverständlich verlesen" wird, wird er damit zum Inhalt des erstinstanzlichen Beweisverfahrens und ist demgemäß auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. (T1) RechtssatznummerRS0118373

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.