← Österreich

{'item': ['5Ob114/03f', '9ObA17/04x', '9Ob17/04x', '2Ob16/09f', '9ObA36/11a', '6Ob136/16t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118663 Entscheidungsdatum16.12.2003 Geschäftszahl5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t NormABGB §896; AVRAG §6 Abs1; AVRAG §6 Abs2 Rechtssatz§ 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004-05-26 9 ObA 17/04x Vgl; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T1); Beisatz: Wenn § 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, "nur" mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen im Sinne des Abs 1 "begründet wurden", da sonst die einschränkende Formulierung ("nur") unverständlich wäre. (T2); Beisatz: Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs "begründet wurden", kommt der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruchs zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. (T3)Vgl; nur: Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T1); Beisatz: Wenn Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, "nur" mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen im Sinne des Absatz eins, "begründet wurden", da sonst die einschränkende Formulierung ("nur") unverständlich wäre. (T2); Beisatz: Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs "begründet wurden", kommt der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruchs zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. (T3) TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/87 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f Auch; nur T1; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T4)Auch; nur T1; nur: Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T4) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 36/11a Vgl auch TE OGH 2016-08-30 6 Ob 136/16t Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T5)Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG analog anzuwenden. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118663

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.