RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118665 Entscheidungsdatum16.12.2003 Geschäftszahl5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t NormABGB §896; AVRAG §6 Abs1; AVRAG §6 Abs2 RechtssatzAnsprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren.Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (Paragraph 10, UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004-05-26 9 ObA 17/04x Vgl; nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. (T1); Beisatz: Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. (T2)Vgl; nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. (T1); Beisatz: Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG. (T2) TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). (T3); Beisatz: Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind. (T4); Veröff: SZ 2004/87nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (Paragraph 10, UrlG). (T3); Beisatz: Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind. (T4); Veröff: SZ 2004/87 TE OGH 2009-04-01 9 Ob 79/08w Vgl; Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T5); Bem: Siehe auch RS0124594. (T6); Veröff: SZ 2009/44Vgl; Beisatz: Die durch Paragraph 6, AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T5); Bem: Siehe auch RS0124594. (T6); Veröff: SZ 2009/44 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f Auch; Beisatz: Dies dient der Verhinderung wirtschaftlich nicht zu vertretender Beanspruchungen des Erwerbers in jenen Fällen, in denen keine direkte vertragliche Beziehung zum Veräußerer besteht. Ein Veräußerer könnte ansonsten bei Ablauf des Pachtvertrags seine ganze Belegschaft mit enormen Urlaubsrückständen und Gutstunden aus Überstundenleistungen an den neuen Pächter weiter reichen, und dieser müsste alle Ansprüche erfüllen, obwohl ihm die entsprechende Gegenleistung nicht zugutegekommen ist und er keine Möglichkeit hatte, dafür mit dem Veräußerer vertraglichen Ausgleich zu finden. (T7) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 36/11a Vgl auch TE OGH 2016-08-30 6 Ob 136/16t Vgl; Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T8)Vgl; Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG analog anzuwenden. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118665
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