RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118311 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl14Os65/03; 14Os116/05y; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os18/09k; 13Os129/10k; 13Os93/11t; 13Os66/11x; 13Os74/11y; 13Os70/12m; 13Os15/13z (13Os16/13x); 13Os115/14g; 13Os8/15y; 13Os67/14y; 13Os42/15y; 13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os114/15m; 13Os9/17y; 13Os119/16y; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os75/18f; 13Os88/19v; 13Os46/21w; 13Os47/22v; 13Os110/22h; 13Os111/22f; 13Os94/24h; 13Os9/25k; 13Os130/25d; 13Os117/25t; 13Os140/25z NormFinStrG §21 Abs1 FinStrG §33 Abs2 lita FinStrG §33 Abs2 litb 7.ZPMRK Art4 Abs1 RechtssatzSelbstständige Tat (iSd § 21 Abs 1 FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wird die vom Täter unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (Nichteinreichung von bzw Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder Geltendmachung ungerechtfertigter bzw überhöhter Abgabengutschriften) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bewirkte Vorauszahlungsverkürzung in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein gegen den Abgabenschuldner wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine gerichtliche Verfolgung und Aburteilung wegen derselben Tat als Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (vgl etwa § 165 Abs 1 lit a FinStrG) zum Zwecke eines finanzstrafbehördlichen Vorgehens nach § 54 Abs 1 FinStrG - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Vorauszahlungsverkürzung ausgeschlossen ist (Art 4 Abs 1 7. ZPMRK).Selbstständige Tat (iSd Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wird die vom Täter unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (Nichteinreichung von bzw Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder Geltendmachung ungerechtfertigter bzw überhöhter Abgabengutschriften) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bewirkte Vorauszahlungsverkürzung in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein gegen den Abgabenschuldner wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine gerichtliche Verfolgung und Aburteilung wegen derselben Tat als Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens vergleiche etwa Paragraph 165, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zum Zwecke eines finanzstrafbehördlichen Vorgehens nach Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Vorauszahlungsverkürzung ausgeschlossen ist (Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK). EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 14 Os 65/03 TE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y Auch; Beisatz: Art 4 des 7. ZPMRK gewährt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden. Die Vorschrift des § 54 Abs 4 FinStrG ändert trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts. Da Art 4 Abs 2 des 7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus. (T1)Auch; Beisatz: Artikel 4, des 7. ZPMRK gewährt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden. Die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 4, FinStrG ändert trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts. Da Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus. (T1) TE OGH 2009-01-22 13 Os 142/08v Vgl; Beisatz: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.