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{'item': '14Os65/03; 14Os116/05y; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os18/09k; 13Os129/10k; 13Os93/11t; 13Os66/11x; 13Os74/11y; 13Os70/12m; 13Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118311 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl14Os65/03; 14Os116/05y; 13Os142/08v; 13Os152/08i; 13Os105/08b; 13Os18/09k; 13Os129/10k; 13Os93/11t; 13Os66/11x; 13Os74/11y; 13Os70/12m; 13Os15/13z (13Os16/13x); 13Os115/14g; 13Os8/15y; 13Os67/14y; 13Os42/15y; 13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os114/15m; 13Os9/17y; 13Os119/16y; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os75/18f; 13Os88/19v; 13Os46/21w; 13Os47/22v; 13Os110/22h; 13Os111/22f; 13Os94/24h; 13Os9/25k; 13Os130/25d; 13Os117/25t; 13Os140/25z NormFinStrG §21 Abs1 FinStrG §33 Abs2 lita FinStrG §33 Abs2 litb 7.ZPMRK Art4 Abs1 RechtssatzSelbstständige Tat (iSd § 21 Abs 1 FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wird die vom Täter unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (Nichteinreichung von bzw Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder Geltendmachung ungerechtfertigter bzw überhöhter Abgabengutschriften) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bewirkte Vorauszahlungsverkürzung in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein gegen den Abgabenschuldner wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine gerichtliche Verfolgung und Aburteilung wegen derselben Tat als Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (vgl etwa § 165 Abs 1 lit a FinStrG) zum Zwecke eines finanzstrafbehördlichen Vorgehens nach § 54 Abs 1 FinStrG - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Vorauszahlungsverkürzung ausgeschlossen ist (Art 4 Abs 1 7. ZPMRK).Selbstständige Tat (iSd Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) beim Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist die vom Steuerpflichtigen unter vorsätzlicher Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich bewirkte Verkürzung der im Voranmeldungszeitraum zu entrichtenden Umsatzsteuer. Durch diesen Tatbestand wird die vom Täter unter Zuwiderhandlung gegen die Voranmeldungspflicht (Nichteinreichung von bzw Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen oder Geltendmachung ungerechtfertigter bzw überhöhter Abgabengutschriften) für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) bewirkte Vorauszahlungsverkürzung in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein gegen den Abgabenschuldner wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ergangenes, in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat Sperrwirkung dergestalt, dass eine gerichtliche Verfolgung und Aburteilung wegen derselben Tat als Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG - ohne vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens vergleiche etwa Paragraph 165, Absatz eins, Litera a, FinStrG) zum Zwecke eines finanzstrafbehördlichen Vorgehens nach Paragraph 54, Absatz eins, FinStrG - selbst bei nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich bewirkter Vorauszahlungsverkürzung ausgeschlossen ist (Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK). EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-16 14 Os 65/03 TE OGH 2005-11-22 14 Os 116/05y Auch; Beisatz: Art 4 des 7. ZPMRK gewährt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden. Die Vorschrift des § 54 Abs 4 FinStrG ändert trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts. Da Art 4 Abs 2 des 7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus. (T1)Auch; Beisatz: Artikel 4, des 7. ZPMRK gewährt dem von einer in Rechtskraft erwachsenen finanzstrafbehördlichen Entscheidung Betroffenen bis zu deren Außerkraftsetzen ein subjektives Recht, nicht wegen der selben Tat vor ein Strafgericht gestellt zu werden. Die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 4, FinStrG ändert trotz ihres Auftrags, einen allenfalls eingeleiteten Strafvollzug zu unterbrechen, am Fortbestand einer bereits ergangenen Entscheidung nichts. Da Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPMRK auf innerstaatliches Recht verweist, scheidet auch eine unmittelbar auf diese Konventionsbestimmung gestützte Befugnis zur Wiederaufnahme aus. (T1) TE OGH 2009-01-22 13 Os 142/08v Vgl; Beisatz: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit

  1. a)oder Entrichtungszeiträume (lit
  2. b)verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T2)Vgl; Beisatz: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (Litera a,) oder Entrichtungszeiträume (Litera b,) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T2) TE OGH 2009-02-19 13 Os 152/08i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Für die - auf ein Veranlagungsjahr bezogene - Forschungsprämie nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG kann nichts anderes gelten. Durch Geltendmachung und anschließende Berichtigung des Antrags auf Gutschrift der Prämie für ein Veranlagungsjahr wird demzufolge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Für die - auf ein Veranlagungsjahr bezogene - Forschungsprämie nach Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG kann nichts anderes gelten. Durch Geltendmachung und anschließende Berichtigung des Antrags auf Gutschrift der Prämie für ein Veranlagungsjahr wird demzufolge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht. (T3) TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2009-07-23 13 Os 18/09k Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach jeweils ein Finanzvergehen iSd § 33 Abs 1 FinStrG - unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags - als selbstständige Tat bezogen auf ein Veranlagungsjahr und jeweils eine Steuerart verwirklicht wird, kann die in § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG angesprochene Unkenntnis der Abgabenbehörde nur (jeweils) eine Abgabenart dem Grunde nach- bezogen auf ein Veranlagungsjahr- betreffen (vgl § 4 BAO zur Entstehung des Abgabenanspruchs). Die Vergabe einer Steuernummer bringt hingegen bloß die Kenntnis der Abgabenbehörde von Abgabenansprüchen aus früheren Veranlagungszeiträumen zum Ausdruck. (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach jeweils ein Finanzvergehen iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags - als selbstständige Tat bezogen auf ein Veranlagungsjahr und jeweils eine Steuerart verwirklicht wird, kann die in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG angesprochene Unkenntnis der Abgabenbehörde nur (jeweils) eine Abgabenart dem Grunde nach- bezogen auf ein Veranlagungsjahr- betreffen vergleiche Paragraph 4, BAO zur Entstehung des Abgabenanspruchs). Die Vergabe einer Steuernummer bringt hingegen bloß die Kenntnis der Abgabenbehörde von Abgabenansprüchen aus früheren Veranlagungszeiträumen zum Ausdruck. (T4) TE OGH 2010-12-16 13 Os 129/10k Auch TE OGH 2011-08-25 13 Os 93/11t Auch TE OGH 2011-08-25 13 Os 66/11x Vgl TE OGH 2011-10-13 13 Os 74/11y Auch TE OGH 2012-08-30 13 Os 70/12m Vgl; Beisatz: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG hingegen werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt. (T5)Vgl; Beisatz: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hingegen werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt. (T5) TE OGH 2013-07-02 13 Os 15/13z Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2015-04-15 13 Os 115/14g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T6)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T6) TE OGH 2015-04-15 13 Os 8/15y Beis wie T5 TE OGH 2015-06-10 13 Os 67/14y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-06-30 13 Os 42/15y Auch TE OGH 2015-12-18 13 Os 1/15v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-12-18 13 Os 139/15p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-04-05 13 Os 9/17y Auch TE OGH 2017-02-22 13 Os 119/16y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-11 13 Os 88/17s Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h Auch TE OGH 2018-10-10 13 Os 75/18f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-11 13 Os 88/19v TE OGH 2021-09-29 13 Os 46/21w Vgl TE OGH 2022-11-23 13 Os 47/22v Vgl TE OGH 2023-06-28 13 Os 110/22h vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-06-28 13 Os 111/22f vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-02-19 13 Os 94/24h vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-24 13 Os 9/25k vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2026-01-07 13 Os 130/25d vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2026-02-11 13 Os 117/25t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-03-18 13 Os 140/25z vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118311

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.