RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118415 Entscheidungsdatum26.11.2024 Geschäftszahl13Os151/03; 15Os92/05a; 11Os126/06y; 14Os77/08t; 13Os185/08t; 11Os178/09z; 13Os12/10d; 11Os65/11k; 15Os122/11x; 12Os51/12k; 13Os22/13d; 12Os109/13s; 11Os3/14x; 13Os123/14h; 13Os124/15g; 13Os143/15a; 13Os9/19a; 14Os43/20k; 14Os92/20s; 12Os96/20i; 14Os94/20k; 14Os104/21g; 15Os95/21s; 11Os30/23f; 15Os118/23a; 12Os17/24b; 11Os108/24b NormStPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 A StPO §285 Abs1 StPO §285a Z2 StPO §285d RechtssatzVon Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis
- c)oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). Mit diesen Rechtsfragen können zur Anfechtung des Urteils Berechtigte den Obersten Gerichtshof befassen.Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Ziffer 9, Litera a bis
- c)oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Ziffer 10,). Mit diesen Rechtsfragen können zur Anfechtung des Urteils Berechtigte den Obersten Gerichtshof befassen. Da die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also darzulegen, warum das Erstgericht zu Unrecht freigesprochen oder die festgestellten Tatsachen einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert oder nicht subsumiert hat, also aufzuzeigen, warum das Gesetz unrichtig angewendet wurde, die bloße (= substratlose) Behauptung, der Angeklagte sei nicht oder nicht im Sinn der angezogenen Gesetzesstellen schuldig, aber nicht erkennen lässt, welchen konkreten Rechtsfehler der Beschwerdeführer geltend machen will und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist, sollen derartige Rügen, um kostenaufwändige Gerichtstage zu vermeiden, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf methodengerechte Argumentation (vgl §§ 6 f ABGB, § 1 StGB) zugunsten bloßer (Rechts-)Behauptungen, können diese zwar zu amtswegigem Einschreiten des Obersten Gerichtshofes nach § 290 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO zugunsten des Angeklagten - dann nämlich, wenn die Behauptung im Ergebnis zutrifft -, nicht aber zum Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führen, sodass sich eine Behandlung im Gerichtstag erübrigt.Da die Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also darzulegen, warum das Erstgericht zu Unrecht freigesprochen oder die festgestellten Tatsachen einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert oder nicht subsumiert hat, also aufzuzeigen, warum das Gesetz unrichtig angewendet wurde, die bloße (= substratlose) Behauptung, der Angeklagte sei nicht oder nicht im Sinn der angezogenen Gesetzesstellen schuldig, aber nicht erkennen lässt, welchen konkreten Rechtsfehler der Beschwerdeführer geltend machen will und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist, sollen derartige Rügen, um kostenaufwändige Gerichtstage zu vermeiden, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf methodengerechte Argumentation vergleiche Paragraphen 6, f ABGB, Paragraph eins, StGB) zugunsten bloßer (Rechts-)Behauptungen, können diese zwar zu amtswegigem Einschreiten des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz (erster Fall) StPO zugunsten des Angeklagten - dann nämlich, wenn die Behauptung im Ergebnis zutrifft -, nicht aber zum Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führen, sodass sich eine Behandlung im Gerichtstag erübrigt. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 TE OGH 2005-10-13 15 Os 92/05a Auch; nur: Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis
- c)oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). (T1)Auch; nur: Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Ziffer 9, Litera a bis
- c)oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Ziffer 10,). (T1) Beisatz: Rechtsfehler, weil das Erstgericht trotz fehlender Feststellungen einen daher unzulässigen Schluss gezogen hat. (T2) TE OGH 2007-01-23 11 Os 126/06y Vgl auch; Beisatz: Die prozessordnungsgemäße Darstellung der Rüge aus Z 10 verlangt die ausdrückliche Bezeichnung der angestrebten Subsumtion (WK-StPO § 281 Rz 644). (T3)Vgl auch; Beisatz: Die prozessordnungsgemäße Darstellung der Rüge aus Ziffer 10, verlangt die ausdrückliche Bezeichnung der angestrebten Subsumtion (WK-StPO Paragraph 281, Rz 644). (T3) TE OGH 2008-07-08 14 Os 77/08t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-02-19 13 Os 185/08t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-12-22 11 Os 178/09z Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T4)Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T4) Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T5) TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-06-30 11 Os 65/11k Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-10-19 15 Os 122/11x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-06-26 12 Os 51/12k Vgl TE OGH 2013-07-02 13 Os 22/13d Vgl auch TE OGH 2013-12-12 12 Os 109/13s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-02-11 11 Os 3/14x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-12-18 13 Os 123/14h Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 124/15g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-01-27 13 Os 143/15a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-24 13 Os 9/19a Beis wie T3 TE OGH 2020-06-09 14 Os 43/20k Vgl TE OGH 2020-09-29 14 Os 92/20s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-10-15 12 Os 96/20i Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-11-03 14 Os 94/20k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-16 14 Os 104/21g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-01-26 15 Os 95/21s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-05-09 11 Os 30/23f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2023-11-08 15 Os 118/23a vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 17/24b vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118415