RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118416 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl13Os151/03; 13Os143/11w; 12Os102/12k; 14Os119/13a; 17Os37/14s; 12Os165/14b; 15Os5/20d; 14Os135/23v NormStGB §1 StPO §281 Abs1 Z9 StPO §281 Abs1 Z10 A ABGB §6 ABGB §7 RechtssatzDie Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Art 18 Abs 1, 89 B-VG) von vornherein aussichtslos.Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird stets prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichtes bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichtes verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. Prozessförmiges - maW methodisch vertretbares - Rechtsmittelvorbringen vollzieht sich innerhalb der Regeln von Logik und Grammatik. Eine Aufforderung an den Obersten Gerichtshof zu nicht methodengerechter Gesetzesauslegung wäre angesichts der verfassungsmäßigen Gesetzesbindung (auch) der ordentlichen Gerichte (Artikel 18, Absatz eins, 89, B-VG) von vornherein aussichtslos. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 TE OGH 2011-12-15 13 Os 143/11w Auch TE OGH 2013-04-11 12 Os 102/12k nur: Die Unrichtigkeit einer Gesetzesauslegung wird nur prozessförmig aufgezeigt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, warum der allgemeine oder besondere Sprachgebrauch des Gesetzes von demjenigen des Erstgerichts bei der Auslegung der angewendeten Bestimmungen des materiellen Rechts abweicht, der Gesetzeskontext eine spezifisch andere Bedeutung nahe legt, der historische Gesetzgeber eine andere Bedeutung bezweckt, durch eine von der Ansicht des Erstgerichts verschiedene Auslegung ein Wertungswiderspruch vermieden wird oder schließlich die Rechtsauffassung des Erstgerichts, an den Verfassungsprinzipien gemessen, keinen Bestand haben kann. (T1) TE OGH 2013-12-17 14 Os 119/13a Vgl auch TE OGH 2014-10-13 17 Os 37/14s Auch TE OGH 2015-03-05 12 Os 165/14b Auch TE OGH 2020-03-04 15 Os 5/20d Vgl TE OGH 2024-02-20 14 Os 135/23v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.