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{'item': ['13Os151/03', '12Os95/04', '15Os72/04', '14Os120/06p', '12Os122/07v', '14Os105/10p', '17Os25/14a', '14Os134/19s', '14Os39/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118428 Entscheidungsdatum17.12.2003 Geschäftszahl13Os151/03; 12Os95/04; 15Os72/04; 14Os120/06p; 12Os122/07v; 14Os105/10p; 17Os25/14a; 14Os134/19s; 14Os39/21y

§ 57aAbs 4 KFG Befugte ist Beamter i

S des § 302 StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (§ 12 StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (§ 5 Abs 1 StGB) haben. Dazu genügt es, dass er zumindest in laienhafter Weise den sozialen Sinngehalt des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, mithin erkennt, dass der zur

§ 57a

Abs 4 KFG Befugte bestellt ist, im Namen des Bundes als dessen Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit (Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertigen) Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist.Der zur

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG Befugte ist Beamter iS des Paragraph 302, StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (Paragraph 12, StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) haben. Dazu genügt es, dass er zumindest in laienhafter Weise den sozialen Sinngehalt des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, mithin erkennt, dass der zur

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG Befugte bestellt ist, im Namen des Bundes als dessen Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit (Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertigen) Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-17 13 Os 151/03 TE OGH 2005-01-13 12 Os 95/04 Vgl auch; Beisatz: Einem gemäß § 57a Abs 2 KFG vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten werden hoheitliche Funktionen, nämlich die wesentliche Mitwirkung an der Erteilung der Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen, übertragen. Er ist somit, weil solcherart (funktional) mit hoheitlichen Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 (zweiter Fall) StGB und mithin Deliktssubjekt des § 302 Abs 1 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Einem gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten werden hoheitliche Funktionen, nämlich die wesentliche Mitwirkung an der Erteilung der Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen, übertragen. Er ist somit, weil solcherart (funktional) mit hoheitlichen Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, (zweiter Fall) StGB und mithin Deliktssubjekt des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 2005-04-21 15 Os 72/04 nur: Der zur

§ 57aAbs 4 KFG Befugte ist Beamter i

S des § 302 StGB. (T2)nur: Der zur

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG Befugte ist Beamter iS des Paragraph 302, StGB. (T2) TE OGH 2007-01-30 14 Os 120/06p Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß § 57a Abs 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T3); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des § 57a KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigter Gewerbetreibender. (T3); Beisatz: Die funktionale Beamteneigenschaft eines Gewerbetreibenden ist auch dann zu bejahen, wenn er zwar nicht selbst zur Vornahme der wiederkehrenden Prüfung von Fahrzeugen berechtigt, als Inhaber der Begutachtungsstelle (Gewerbetreibender) aber - nach vorheriger Untersuchung der vorgeführten PKW durch einen von der Behörde bescheidmäßig als geeignete Person im Sinne des Paragraph 57 a, KFG eingestuften Angestellten - zur Ausstellung von Gutachten nach Paragraph 57 a, KFG und von Begutachtungsplaketten ermächtigt war (so schon 11 Os 10/06i). (T4) TE OGH 2007-12-13 12 Os 122/07v Vgl auch TE OGH 2010-10-19 14 Os 105/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beamteneigenschaft eines Mitarbeiters einer gemäß § 40a KFG beliehenen Zulassungsstelle ist zu bejahen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beamteneigenschaft eines Mitarbeiters einer gemäß Paragraph 40 a, KFG beliehenen Zulassungsstelle ist zu bejahen. (T5) TE OGH 2014-08-11 17 Os 25/14a Vgl aber; Beisatz: Die Vorsorgeuntersuchungen eines Kinderarztes im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms unterscheiden sich von einer Überprüfung (§§ 56 f KFG) oder wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß § 57 Abs 4 oder § 57a Abs 2 KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen, die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde mündet, deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet (vgl §§ 36 lit e, 37 Abs 2 lit h und 44 Abs 1 lit a KFG). (T6)Vgl aber; Beisatz: Die Vorsorgeuntersuchungen eines Kinderarztes im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Programms unterscheiden sich von einer Überprüfung (Paragraphen 56, f KFG) oder wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG) von Fahrzeugen durch dazu (gemäß Paragraph 57, Absatz 4, oder Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG durch individuellen Verwaltungsakt) ermächtigte Personen, die in der Ausstellung einer öffentlichen Urkunde mündet, deren Inhalt (unmittelbar) die Grundlage für hoheitliches Handeln bildet vergleiche Paragraphen 36, Litera e,, 37 Absatz 2, Litera h und 44 Absatz eins, Litera a, KFG). (T6) TE OGH 2020-02-25 14 Os 134/19s Vgl TE OGH 2021-10-12 14 Os 39/21y Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.