RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118340 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl8Ob133/03x; 1Ob78/09s; 6Ob57/12v; 8Ob36/13x; 4Ob165/14i; 8Ob57/15p; 7Ob160/15b; 1Ob213/15b; 1Ob255/15d; 8Ob60/16f; 7Ob101/16b; 2Ob46/16b; 6Ob35/20w; 4Ob208/22z; 7Ob94/25m; 6Ob182/25w; 9Ob7/26h; 9Ob135/25f; 2Ob13/26i; 8Ob33/26z; 2Ob8/26d; 2Ob218/25k; 2Ob212/25b NormABGB §1425 VB RechtssatzPrätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-12-18 8 Ob 133/03x TE OGH 2009-05-05 1 Ob 78/09s nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 57/12v Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2) Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3) TE OGH 2013-04-29 8 Ob 36/13x Auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 165/14i Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4) TE OGH 2015-06-25 8 Ob 57/15p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 160/15b Auch TE OGH 2015-11-24 1 Ob 213/15b Beis wie T5 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 255/15d nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6) Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7) TE OGH 2016-06-28 8 Ob 60/16f Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8) Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b Vgl TE OGH 2017-02-23 2 Ob 46/16b Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 35/20w nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2022-12-20 4 Ob 208/22z nur T6; Beisatz: Hier: Die Erlegerin behauptet zur begehrten Hinterlegung von Kryptowährungen gar nicht, dass ihre Vertragspartner „gleiche“ oder konkurrierende Forderungen geltend machen. (T10) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 94/25m Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 182/25w Beisatz nur wie T9 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 7/26h Beisatz wie T9 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 135/25f Beisatz wie T9 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 13/26i Beisatz: Hier wurde zum Erlagsgrund vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und der Hausverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen. Der Antrag enthielt keine Angaben dazu, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll. (T11) TE OGH 2026-03-24 8 Ob 33/26z Beisatz wie T11 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 8/26d Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Nach dem Inhalt des Erlagsantrags blieb unklar, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen sollte. (T12) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 218/25k Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 212/25b Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118340
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