Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0118799 (5Ob123/03d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118799 Entscheidungsdatum13.01.2004 Geschäftszahl5Ob123/03d; 3Ob24/15y NormZPO §592; ZPO §594; ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006; ZPO §606 idF SchiedsRÄG 2006; ZPO § 611 idF SchiedsRÄG 2006ZPO §592; ZPO §594; ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006; ZPO §606 in der Fassung SchiedsRÄG 2006; ZPO Paragraph 611, in der Fassung SchiedsRÄG 2006 RechtssatzWeil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach § 595 ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach Paragraph 595, ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-13 5 Ob 123/03d Veröff: SZ 2004/1 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 24/15y Auch; Beisatz: Zu § 606 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T1)Auch; Beisatz: Zu Paragraph 606, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118799

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.