← Österreich

{'item': '5Ob282/03m; 5Ob273/07v; 8Ob28/09i; 3Ob112/11h; 2Ob129/12b; 6Ob7/13t; 2Ob55/13x; 6Ob14/15z; 9Ob24/15t (9Ob25/15i); 2Ob27/17k; 7Ob110/18d; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118612 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl5Ob282/03m; 5Ob273/07v; 8Ob28/09i; 3Ob112/11h; 2Ob129/12b; 6Ob7/13t; 2Ob55/13x; 6Ob14/15z; 9Ob24/15t (9Ob25/15i); 2Ob27/17k; 7Ob110/18d; 6Ob12/19m; 4Ob47/21x; 6Ob126/20b; 8ObA53/21h; 1Ob157/23d; 10Ob48/23s; 6Ob64/25t NormZPO §6 Abs1 ZPO §6 Abs2 AußStrG 2005 §5 Abs1 RechtssatzDas Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung bisher unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffenen Partei zu eröffnen. EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-13 5 Ob 282/03m TE OGH 2008-01-08 5 Ob 273/07v Vgl auch; Beisatz: Sanierungsversuch nach § 6 Abs 2 ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T1)Vgl auch; Beisatz: Sanierungsversuch nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T1) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 28/09i Beisatz: Hier: § 5 AußStrG 2005; Sanierungsversuch hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen durch Einbeziehung von dessen gesetzlichem Vertreter. (T2)Beisatz: Hier: Paragraph 5, AußStrG 2005; Sanierungsversuch hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen durch Einbeziehung von dessen gesetzlichem Vertreter. (T2) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 112/11h Auch TE OGH 2013-01-24 2 Ob 129/12b Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung des Erzbischofs als Ordinarius zur Führung eines Räumungsverfahrens. (T3) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Vgl; Beisatz: Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rechtsmittelgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat dabei mit Senatsbeschluss zu entscheiden. (T4) TE OGH 2014-02-13 2 Ob 55/13x Auch TE OGH 2015-04-27 6 Ob 14/15z Auch; Beisatz: Dies ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte. (T5) TE OGH 2015-12-21 9 Ob 24/15t Auch; Beisatz: Stellt sich im Rechtsmittelverfahren der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei heraus, so ist grundsätzlich nicht sogleich die Nichtigkeit auszusprechen, sondern zunächst nach § 6 ZPO vorzugehen. Soweit aber die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtslos ist oder schon das Erstgericht erfolglos einen Sanierungsversuch unternommen hat, hat das Berufungsgericht sofort die Nichtigkeit auszusprechen. (T6)Auch; Beisatz: Stellt sich im Rechtsmittelverfahren der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei heraus, so ist grundsätzlich nicht sogleich die Nichtigkeit auszusprechen, sondern zunächst nach Paragraph 6, ZPO vorzugehen. Soweit aber die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtslos ist oder schon das Erstgericht erfolglos einen Sanierungsversuch unternommen hat, hat das Berufungsgericht sofort die Nichtigkeit auszusprechen. (T6) Beisatz: Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen. (T7) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 27/17k TE OGH 2018-07-04 7 Ob 110/18d TE OGH 2019-06-27 6 Ob 12/19m TE OGH 2021-05-27 4 Ob 47/21x TE OGH 2020-11-25 6 Ob 126/20b Vgl TE OGH 2021-08-03 8 ObA 53/21h TE OGH 2024-04-08 1 Ob 157/23d Beisatz wie T4 TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-06-04 6 Ob 64/25t Beisatz: Das Prozessgericht hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt. (T8) Beisatz: Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T9) Anm: So bereits 8 ObA 18/21mAnmerkung, So bereits 8 ObA 18/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118612

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.