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OGH Rechtssatz RS0118613 (5Ob282/03m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118613 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl5Ob282/03m; 8Ob28/09i; 10Ob48/23s; 7Ob209/24x NormZPO §6 Abs1 ZPO §6 Abs2 RechtssatzDie Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach § 6 Abs 2 ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des § 6 ZPO zu setzen.Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt.

Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des Paragraph 6, ZPO zu setzen.

EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-13 5 Ob 282/03m TE OGH 2009-04-02 8 Ob 28/09i Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Sanierungsversuchs nach § 5 AußStrG hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen stellt eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs 1 AußStrG dar. (T1)Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Sanierungsversuchs nach Paragraph 5, AußStrG hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen stellt eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des §62 Absatz eins, AußStrG dar. (T1) TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s vgl TE OGH 2025-01-29 7 Ob 209/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118613

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.