RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000613 Entscheidungsdatum15.01.2004 Geschäftszahl26Kt370/03 NormKartG §8a; KartG §41 RechtssatzDem Kartellgericht obliegt nach § 8 a KartG die Beurteilung von Tatsachen, die sich im Entscheidungszeitpunkt so weit verwirklicht haben und noch andauern müssen, dass sie einer (materiellrechtlichen) Bestimmung des Kartellgesetzes unterstellt werden können. Ein sich allenfalls künftig ereignender, daher noch hypothetischer Sachverhalt kann dagegen ebensowenig wie ein in all seinen Auswirkungen in der Vergangenheit liegender (16 Ok 8/02) der Prüfung des Kartellgerichtes unterzogen werden, weil es nicht zu dessen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Feststellungsbefugnis gehört, reine Rechtsfragen zu beantworten.Dem Kartellgericht obliegt nach Paragraph 8, a KartG die Beurteilung von Tatsachen, die sich im Entscheidungszeitpunkt so weit verwirklicht haben und noch andauern müssen, dass sie einer (materiellrechtlichen) Bestimmung des Kartellgesetzes unterstellt werden können. Ein sich allenfalls künftig ereignender, daher noch hypothetischer Sachverhalt kann dagegen ebensowenig wie ein in all seinen Auswirkungen in der Vergangenheit liegender (16 Ok 8/02) der Prüfung des Kartellgerichtes unterzogen werden, weil es nicht zu dessen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Feststellungsbefugnis gehört, reine Rechtsfragen zu beantworten. Die Frage, ob ein Unternehmens- und/oder Anteilserwerb einen anmeldebedürftigen (Medien-)Zusammenschluss im Sinne der §§ 41 ff KartG darstellt, kann daher mit einem Feststellungsantrag erst dann an das Kartellgericht herangetragen werden, wenn der Erwerbsvorgang auch schon angemeldet werden könnte. Frühestens in diesem Zeitpunkt kann ein Sachverhalt vorliegen, der unter die gesetzlich normierte Anmeldebedürftigkeit fällt. Nach ständiger kartellgerichtlicher Praxis beider Instanzen kann ein bloßes Zusammenschlussvorhaben angemeldet werden, sobald die ernstliche Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den Zusammenschluss in absehbarer Zeit vorzunehmen. Es muß eine zumindest grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen (16 Ok 4/97 mwN).Die Frage, ob ein Unternehmens- und/oder Anteilserwerb einen anmeldebedürftigen (Medien-)Zusammenschluss im Sinne der Paragraphen 41, ff KartG darstellt, kann daher mit einem Feststellungsantrag erst dann an das Kartellgericht herangetragen werden, wenn der Erwerbsvorgang auch schon angemeldet werden könnte. Frühestens in diesem Zeitpunkt kann ein Sachverhalt vorliegen, der unter die gesetzlich normierte Anmeldebedürftigkeit fällt. Nach ständiger kartellgerichtlicher Praxis beider Instanzen kann ein bloßes Zusammenschlussvorhaben angemeldet werden, sobald die ernstliche Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den Zusammenschluss in absehbarer Zeit vorzunehmen. Es muß eine zumindest grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen (16 Ok 4/97 mwN). EntscheidungstexteTE OLG Wien 2004-01-15 26 Kt 370/03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.