RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0118396 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob222/03f; 4Ob158/06y; 17Ob3/08b; 17Ob8/08p; 17Ob20/08b; 17Ob20/10f; 17Ob7/11w; 17Ob2/11k; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob237/17g; 4Ob46/18w; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob72/22z; 4Ob171/22h; 4Ob246/22p; 4Ob16/23s; 4Ob148/24d; 4Ob172/25k NormMSchG §4 Abs1 Z3 MSchG §10 UWG §9 B5 UWG §9 C3a RechtssatzDie Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2004-01-20 4 Ob 222/03f TE OGH 2006-09-28 4 Ob 158/06y Auch; Beisatz: Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (T2) Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T3) TE OGH 2008-05-20 17 Ob 3/08b nur: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion. (T4) TE OGH 2008-06-09 17 Ob 8/08p Auch; nur T4 TE OGH 2008-09-23 17 Ob 20/08b nur T4; Veröff: SZ 2008/136 TE OGH 2011-02-16 17 Ob 20/10f Vgl TE OGH 2011-03-23 17 Ob 7/11w Vgl; Beisatz: Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte. (T5) TE OGH 2011-03-23 17 Ob 2/11k Vgl; Beisatz: Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T6) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t Vgl auch; Beisatz: Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. (T7) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 10/14w Vgl auch TE OGH 2014-03-25 4 Ob 9/14y Vgl auch TE OGH 2014-04-23 4 Ob 36/14v Auch TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f Auch TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y Auch TE OGH 2018-05-29 4 Ob 237/17g Vgl TE OGH 2018-08-23 4 Ob 46/18w Auch; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T8) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k Vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T9) TE OGH 2022-05-24 4 Ob 72/22z Vgl TE OGH 2022-11-22 4 Ob 171/22h Vgl; Beisatz: Hier: Der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie den Wort-Bild-Marken „Gasteiner“ mit blauen bzw schwarz-weißen Bergen fehlt es an originärer Unterscheidungskraft. (T10) TE OGH 2023-02-28 4 Ob 246/22p Beisatz: Der mit einem ® versehene, allein unterscheidungskräftige Markenbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - nicht als die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Behauptung eigener Rechte verstanden. (T11) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 16/23s vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Das Wissen des Verbrauchers über die "Farbcodes" von Tankstellen lässt keinen Rückschluss auf eine originäre Unterscheidungskraft des konkreten Zeichens zu (VwGH 2008/03/2025). (T12) Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der auf Bauelementen angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen verneint. (T13) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T14) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k vgl; Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118396
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